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Dle Rubricirung bet oberamtlichen Berichte an den J. Ober-Aufliz- Senat betr.
Bereits unterm 8. Aug. 1806 und . Jul. 801 wurden saͤmtliche Koͤnsal. Ober-
ämter angewlesen, in Zukunft auf denjenigen Bericheen, welche durch elne diesseltige Ver-
fügung veranlaßt worden, immer unter der Rubrik nach den Worten Acle, die Nummer
der betreffenden Celleglal-Expedlilon belzusetzen. «
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zu halten, daß die Namen der Inquisiten deutlich geschrieben werden, und dabei weder
Schreibfehler, noch eine Verwechslung der Namen, wie bisber mebrmal gescheben, ein-
Sbcten „indem durch solche Fehler in der Registratur leicht Verwicrungen veranlaßt
werden, .
Decret. Eßlingen, im Knigl. Ober-Justiz - Collegio 1. Sensts, den 3. Jan. 1811.
Decrret ves Koönigl. Ober-Consistorinms, die Classisicirung und Besetzung der
· Schul-Dienste berressend.
Da in der General-Verordnung, das deutsche Elementar Schulwesen in den evange-
Üischen Octen des Kobnigreichs betreffend, s. 25. C(Staats= und Regierunge-Blatt vom
Jahr ## Nro. 1) die Bestimmung enthalten ist, daß alle Schuldsenste noch ihrem
Einkemmen in Dienste erster (geringster), zwelter und dritter Classe abgeebeilt werden
follen, so wlrd den Konigl. Dekanatämtern, wie auch den geistlichen und welrlichen Orts-
Verstehern biemit bekanm gemacht, daß die Schutdienste, welche nur 150 fl. oder wei-
tger ertragen, in dir erste Classe, dlejenigen, welche ein Einkommen von mehr als
150 fl. bis Joo fl. incl. haben, in die zwelte Classe, und die äbrigen besser befoldeten
in die deritte Classe gehbren.
Zugleich wird in Hinsicht der bere#ts eramluirten und mit Zeugnissen der Dienstfähig=
keit verseberen Provisoren, so wie der Schulmeister, welche das Premolions= Cramen
sbbon erstanden haben, verordnet, daß um Schulrienste dritter Classe in der Regzel nur
wirkliche Schulmeister, welche bel der Prüfung kein geringeres als das Prédikat gut er-
bielten, oder auch in einzelnen Fällen, nach zuvor ertbeilter besonderer Erlaubulß, Prool-
soren, die ein Zeugulß vorzüglicher Kenurnisse haben, sich melden, und von den Com-
munen iIn Vorschlag dazu gebracht werden dürfen.
Die Bewerbung um Schuldienste zweiter Classe stebt sodonn denjentnen Proolseoren
frei, in deren Zeugnissen das Prädikat gud oder becht gut oder durchaus gut ent-
halten ist, so wle allen bereits fünf Jahre lang angestellten Schulmelstern.