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Königlich-Württembergssches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Samstag, 19. Oktober.
Die unmittelbaren. Eingaben an Se. Königl. Majestät betr.
Do die allgemein bekannten Verordnungen und Erinnerungen in Betreff der unmit-
telbaren Elngaben an Se. Königl. Maj. noch lmmer öbertreten werden: so geschieht
es auf neuerlich wiederholten allerbbchsten Befehl, daß die Kbnigl. Unterthanen ohne Un-
terschled blerauf, und namentlich auf die Verordnungen vom 20. Mal 860) und 14. März
16 10 wlederum aufmerksom gemach', insbesondere aber die Kbnigl. Landvogtelen und Ober=
ämter aufgefordert werden, ihren AmtsUmergebenen diese Verordnungen neuerdings einzu-
schärfen, und bef jeber Gelegenhest zu wlederhelen, daß Riemand Se. Königl. Maj.
mit Sachen, die sie nlcht für Allerhbchst Sie Selbst eignen, behelligen solle, indem die
Contravenienten mit der geb ührenden Serafe unnachsschtlich würden belegt werden. Stutt-
gart, den 18. Olt, 1811 Koͤnigl. Miuisterlum des Innern.
Gener al-Reseript. Einkge nähere Erlämtérungen und Bestimmungen, in Absicht auf die
Erhebung der Chausser= Gefälle betreffend. 4
, Wiksi·1denUno«bewogea,dieuntetm9.Sepk.-v.I.erlassene«OkdnunqytiVJ-I-
struction fuͤr die Erhebung der Straßenbau-Abgaben in folgenden Punkten zu erlaͤutern und
naͤher zu bestimmen: «
LIDabeimehkdtönernstoOtmvArkisiMemtkkthwökfekdäiübesentstsnmlist-
DelcheGattunsvonReise-Wägenunterdie·Luxus-Gesäbkte«·gehbke,auf-w«elche'«nachlpzitki
"-9.unv.32.dasihbhckeAusgangs-auch-Estr--"undDukchszangNGelbgesetzäisttWINDF-
anlkblemki,daßnebendensKutschessunvCh"aksen,—"åuchdIeTkoischken,«1tnv-d12 soge-
nannten Berner- und Korb-Wägen, insofern fle mit einer Bedeckung von Leder und mit
bängenden Kästen versehen sind, zu dem. Luxus-Gefährten gerechnet, umd die Abgaben hie-