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C.) Provincial-Justĩz- Collegium.
#. 31. Was die Provinclal Jusilz-Celleglen betrifft, so bat der Direktor die ge-
doppelte Obllegenhelt, theils als dleiglrender, tbeils als Justlzrath zu arbeiten.
4. 3„. Als Dirialrender hat er die Psticht, für den ununterbrochenen, möglich
schnellen Betrleb der Geschäfte, und für die Erhaltung einer guten Ordnung im Innern
des Colleglums und bei der Balley zu sorgen. · «
35. Ibm kommt es zu, dle Geschäfte unter den Mltgliedern, mlt Beobachtung
mösglichster Gleichbeit und Rücksicht auf die Fähigkeiten jedes Einzelnen zu vertheilen.
F. 34. Er bat dle Räthe zum Votlren aufzurufen, die Stimmen, welche nach den
des Referenten und Correferenten von oben an abzugeben snd, zu sammeln, und ein Con-
elusum zu ziehen, auch für die Richtigkelt des jedesmal von ihm zu reoldirenden Protokolls
besorgt zu seyn. Er votirt selbst in allen Sachen, dle sowohl er als andere vortragen;
und so oft mit Einschluß seiner Stimme paria entstehen, soll das Uebergewicht und der
Ausschlag auk derjenigen Seite seyn, welcher der Direktor beigerreten ist.
. 55. Die Distriburion der elnkommenden und zu erledigenden Sachen hat der
Direktor mit der größten Unparthellichkeit gegen sich und andere vorzunehmen, und verse-
bden Wie Uns zu ihm, daß er sich selbst jederzelt so vlel zutheilen werde, als er ohne
Nachthell selner Direktorlal-Geschäfte übernehmen kann.
.((. 36. Dile an die Oberamtsgerichte zu versendenden Urtheln hat der Dlrektor nebst
einem Rathe zu unrerzeichnen. *
ah- 57. In Abwesenheit des Direktors führt der älteste vorsitzende Rath die Di-
rectlon. - —
.38.DleNübehabeudievondelerektorihnenzugetbelltenGeschäft-willig
zu üdernehmen, die Rechtspflege mit allem Ernst zu befordern, die Collegial-Sitzungen
ohne erhebliche Ursachen und ohne Worwissen des Direktors nicht zu versäumen, dem Vor-
tras ihre ungetheilte Aufmerksamkelt zu widmen, und ihre Stimmen pPpflichtmäßlg abzue
geben. .». ,
p.39.DIeFälle,inwelchemvereinzecneRatblnHinsichtausckmndtschaft
oder andere personliche Verhaͤltnisse gegen die Partie der Sitzung nicht anzuwohnen, oder
seiner Stimme sich zu enthalten hat, sind nach den bestehenden Gesetzen zu ermessen.
(. 4%0. Genkhulich wird für jede Sache nur eln Referent bestimmt. Dle Notb-
wendiakeir, in wichtigen Sachen einen Correferenten zu bestellen, hängt von dem Ermessen
ded Direktors ab. -
·H.-·s.DieRefetemenhabenzwardasFaekummitmbgllchsterGenaulgkcltani
den Akten zu entwerfen, aus den Vorträgen der Partien jedoch nur das Wesentliche
zu extrahlren; übrigens sewohl diese Darstellung des Faoctums und der Prozeß Geschichte,
als auch insbesondere die Ausführung der Gründe ihrer rechtlichen Melnung füär die
Entscheidung der Sache jedesmal schriftlich abzufassen, und lhre Relatlonen zum Protokoll
abzugeben.
l ß. 42. Der arbeitende unbesoldete Assessor hat, glelch den Rärben, Relatlonen über
einkommende Prozeßakten ausimarbeiten, und Urtbeln an Handen zu geben; jedoch ist
ihm so lange, bis er seine Fähigkelt, allein zu arbelten, hinlänglich erprobt hat, jedezmal