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Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats- und Regierungs-Blatt.
(1l „
Samstag, 26. Jan.
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Die Form und Eingabe der Supviiken betreffend. d. d. 12. Jan. 1671.
Da men Hufsa schon wahrzunehmen gebabt hat, daß die Umertbanen, und befondere
die Verfasser der Bittschriften, in den neuerworbenen Könlal. Geblets -Theilen den ge-
selichen Vorschriften in Hinsicht auf die Form der Bittschriften und namentlich auch in
Hiasicht auf den gehbrigen Gebrauch des Stemoelpapters, nicht nachkommen zso werden
dieselbe, unter Hinweisung auf dle in Kapffs Sammlung einzeln ergangener Württem-
bergischen Berordnungen enthaltenen und die in dem Kdualgl. Staats= und Regierungs=
Blatt bekannt gemachten neueren Vorschriften, bei Vermeidung der Legal-Strafe, an-
duech erinnert, sich, was das Stempelpavpler betrifft, hierunter pünktlich nach der klaren
WVorschrist der Stempel Ordnung 1 achten, sofort bei Eingabe der Suppliken sich genau
an die vorgeschriebene Instansen= Ordnung zu binden, und an kein Kbnigl. Colleglum
oder Departement eine Supplik einzureichen, ohne solche zuoor dem betreffenden Oberamt
zum Beibericht vorgelegt zu haben, als wooon nur dann eine Ausnahme Katt findet, wenn
die Birtschrift gegen den Beamten gerichtet. ist, oder nur ein Monitorium entbält. Die
Concioisten der Suppliken aber haben in den Biteschriften (zur linken Selte von der
Ulerschrift des Suvolikanten) ihren ganzen Namen, Amte Charaker und Wohnort bel-
zusesen, die Supplikanten zu Einbolung des Belberichts anzuweisen, und sich, daß solches
geschehen seyn, von dem Supplikanten unterschriftlich bezeugen zu lassen.
Kin. Ob. Reg. Ob. Pol. Dep.
Se. Könlal. Mojestät bhaben allergnädlast gerubt,
verndg allerbbchsten Decrets vom :.. Jen. dem Könlol. Kammerberen, Freiberr#n
Morimilien ven Ulm, Gutsbesitzer von Erbach, die Adels-Decoration des Kdnigrelch
lu verleihen, und