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Erkennenisse des Königk. Ehe-Gerichts zu Täbingen-
Den 23. Okt. 181: wurden geschleden:
½) Christina Reosina Ammann, von Dußlingen, Tübinger Oberamts, geb. Heinrich,
von Degerloch, Simntgarter Amts-Oberamts, Kl., von Johann Albrecht Ammann,
Burger und Chlrurgus zu Dußlingen, Bekl. ex cap. desert. malit. unter Verurthel-
lung des Beklagten in dle Kosten.
:) Anna Christina Fleischer, von Ihny, Oberamts Wangen, geb. Stalb, von Bl-
berach, Kläg., von Johann Gottlieb Fleischer, Bürger und Sattlermeister von Ißmy,
Bekl= ex cap. desert. malit. unter Verurthellung des Beklagten in die Kosten.
3) Maria Dorothea Harm, von Stuttgart, geb. Krämer, von Degerloch, Statt-
tarter Amts: Oberamts, Kläg., von Johann Harm, Bürger und Gassenwirth von Stutt-
tart, Bekl. ix Cap. desert. malit. unter Berurtbellung des Beklagten in die Kosten.
4)9 Jakobina Benzinger, von Friokzhelm, Leonberger Oberamts, geb. Schlienz von
da, Kiäg., von Johann Eonrad Benzinger, Burger und Bauren daselbst, Bekl. ex cap.
desert. malit. unter Verurthellung in die Kosten.
5) Helnrika Wllbelmina Kull, von Cannstadt, geb. Elbe, von Zuffenhausen, Ludwigs=
burger Oberamms, Kläg., von Georg Wilhelm Kull, vormals Bürger und Gürtler zu
—sd Bekl. ex cap. desert. malit. unter Verurthellung des Beklagten in die
sten.
Straf-Erkenntnisse des Königl. Criminal-Tribunals.
Ad Mend. Saer. Reg. Maj.
x. Sept
Unterm— Hir. isf der bei dem Oberamt Bestghelim in Verhaft und Untersuchung ger
kommene Johann. Michael Ißler von da, wegen wiederholten Sodomie: Attentats, neben
Bezahlung der verursachten Kosten, mit achtjähriger Zuchtbausstrafe belegt worden.
Am ## Septwurde der bei dem Oberamt Saulgau verhaftete Martin Großbayek, von
Oeffingen, wegen wiederholten Diebstahls und Vaglrens zu dreijähriger Festungsarbeir,
jedoch unter Vorbehalt elnes Straf-Addliaments, falls sich durch die noch zu pflegende
weitere Untersuchung ein größerer Rear gegen denselben ergeben sollte, verurtheilt.
Den 3. Okr. ist der bei dem Oberamt Tetenang verhaftete Joseph Hanser, von Straß,
wegen wiederholten Diebstahls, mit Einrechnung dos noch nicht erstandenen sechomonatli-
chen Rests der vorbergegangenen Strafe, neben Ersatz der Kosten und des Schadens, und
mit Vorbehale eines weltern Additaments, falle sich dessen Dlebstähle in der Folge noch
als furta periculosa ergeben würden, mit vierthatbjähriger Festungestrafe belegt,„ und zu-
gleich befohlen worden, daß dorselbe nach erstandener Strafe, der Polizel= Behbrde überge-
ben werden soll, damit diese gegen ihn als habitulrton Vaganten und. Dieb, die weitere
Sicherhelts- Maßregel treffe.
VUnterm 8. Olt. sind die bei dem Oberamt Nagolb. in Untersuchung und Verhaft ge-
#mmene Johann Friedrich Manz, von Altenstaig, und dessen ledige Tochter Katharine,