Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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*7 Die Zeugen können auch hler unter sich confronkiet werden. Zolschen nen und derk 
Inculpaten sindet aber in der oberamtlichen Instanz keine Confrontotlon stalt, so lang letz- 
terer die Haupt-That nicht einbekannt hat. « " « " F 
. 18. In Ansehung der formellen Seite der That siegt dem Oberamtmanne nur di 
vollstaͤndige Erkundigung ber die allgemeinen Fragen von den persdnlichen' Verhaͤltnissen 
und dem zurechnungsfähigen Zustande des Inculpaten uͤberhaupt sowobl, als in Bezlehung 
'auf die befragte That ob. « · « " « · 
p.i9.EndllchhatderObekamfmannhochvordemSchcasseselnekUntärsuchuifg 
alle viejenigen vorangegangenen Thaisachen zu erdrtern, wodurch jedes weitere Verfahren ge- 
bemmt wird, namentlich die etwaige Verjaͤbrung, berelts geschehene Bestrafung, oder Abolition. 
J. 20. Ergiebt sich ein solcher Fall, so ist derselbe von dem Oberamimanne dem Crl. 
minal Tribunale vorzutragen, und über das befragte Bedenkem gegen dle Fortsetzung des 
Verfahre##8 Bescheld zu erwarten. Ein gleiches findet statt, so bald der Oberomtmann in 
dem persdalichen Zustande des Inculpaten ad fil. 18. Hindernisse geden jede Innputation, 
z. B. Wahnstun rc. vorzusinden glaubt. 
#J. ::. Wenn das Tribu#nal auf eine öbnliche Anfrage die Unstattbafilgkelt eines wei- 
teren Verfährens ausspricht, oder wenn der Urheber eines Verbrechens gar nicht entdeckt, 
oder keiner der Verdächtigen von dem Oberamtmanne für so beschwert erachtet wird, um 
zur Spectal-Inqulsirion gegen denselben zu schreiten, so hat der Oberammmann in dem er- 
ben Falle nur elne Abschrift der ergongenen Reselutlon mlt elner kurzen Netiz dber das 
befragte Verbrechen und den Thäter, in den beiden letztereu Fällen aber seine Anslcht, die 
Nichrfortsesung der Jaqulsttion betreffend, mit den über die bisherige Untersuchung gefuͤhr- 
ten Original Aciten dem Criminal Ratbe mitzutheilen, um dem letzteren elnestheils von je. 
dem vorgekommenen Verbrechen und der Spur in Ansehung des Dhäters Kennee##ß zu ge- 
ben, anderntheils denselben in den Stand zu setzen, den Oberamtmann nach Besiüden zu 
Fortsetzung der General-Inqu#sition zu veranlassen. ½7• 
J. ::. Trl#t keiner der in s. 3 1. aufgezählten Fälle eln, so sendet der Oberammmann 
nach beendigter General Untersuchung dem Criminal-Rathe eine Abschrift des Proteköols 
milt dem Kosten-Verzelchnisse, und llefert zugleich den Incolpaten, In'so fern er verbaftet 
An, an deaselben ab, um die Special-Inqulsttlon vorzunehmen, oder die sonstige Deendigang 
der Sache zu beforgen. 4 »«,·, 
HD. 33. Zu leichterer Ubersicht des Gangs der Sache muß hlebei den an den Triml- 
nal-Rath einzuschickenden Original. Acten oder Protekolls. Abschriften immer ein kurzes Dia- 
rium über alles, was von dem Oberamemann in der Sache geschehen ist, mit-Bemerkung 
des Gegenstandes jeder Perhandlung, und Hinwelsung auf die Seitenzahl des rotekolls 
angeschlossen werden. ç « —’·'" 
I.s4.Diej.s-.bestlmmtefsbgdbydekBuchstabenEtimkndkMatbiskvüchin 
dem Falle nicht aufzuhalten, wenn weltere mit den bereits angezeigten nicht / im Zusammen- 
hange stehende Verbrechen gegen den naͤmlichen Inculpaten bei dem Oberamtmanne denun- 
eirt werden. Wielmehr hat der Oberamt nann bei einem selchen Fall in Ansehung der 
neuen Denunciation nur dasjenlge, was keinen Aufschub leidet, auf der Stelle zu besor- 
gen, die Elaleltung alles weiteren aber dem Criminal· Rathe tu uͤberlassen.
	        
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