Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

#r 
18#% 5 Dsselbe glit von W Fall oe# während des baufs der Sperlal-Ingulscololn 
neue in unzerfrennbare Connerien mit dlesert bereits anhängigen Umersuchung stehende Ver, 
brechen dder Vordrecher entdech ##er#s, # der Oberamtmann hienach mit allelniger Aus- 
naohme der . :4. erwä#nten utwerschiebtüchen Hamluchen zauch 'dle General= Ingulsi#t#n 
über das M#ee dem Criminal Rothlonbeim s#u stellen hat, p sowen ulcht einzelme Hands 
lungen besser oder allelg an: Ort und Stelle zu besorßen isinh, und der Oberamemän#'# 
dem Criminöl-NRarh bierum speclell regutrkrt wlid. 
9. 26. Mach erfolgier Entscheldung der Sache Haben die Oberamtleute die Wollzlehan 
der erkannten Strafe zu beforgen, wenn die Verurtheilten ihnen zufelge des #. 66. dieser 
Iastenktion von dem Ceiminal-Rathe zu diesem Ende übergeben werden. · 
«i.-«"-7.Entdecktkdekkzdbekvfnmqnn»Vetbtechef,.-mlches-·anfeksalb"-Esel-ItsOberamt-bei 
IMIJVorhaben-Gewissen-bsbenssollesf«-«so5åbekllefm"eksolche-sogleichdemjenigrnsOberb 
amtmanne zur Untersüchung und welterta Verfögang, in dessen Amtekreist das Werbrechen 
verübt worden, oder ist dleses im Auslande geschhen, dem Criminal Raihe derjeuigen Land= 
vogtel, in welcher der Augeschuldigte selnen gewbbulichen Aufenthalt hat, und wenn es ein 
Ausländer ist, dem Criminal-Rathe jener Kandvogtei, in welcher die Deprebenslon geschah. 
Das legtere geschleht überhaupt mit fremden Layrstreichern, von welchen erhoben ist, daß 
sie kein Helmwesen daben, und ohne Gewerb umherzlebhen, und wesche sich muhin nach der 
General-Verordnung vom 16. Sept. 1807 fF. 8. zu der Untersuchung dorch dle Justiz- 
Bebbrde elgnen. « « « « ’ 
f.6. Auch hier hat der Oberamtmann nach geschebener Ablieferung des Inculpaken 
an die berreffende Behbrde, nur blejenigen elnzelnen Informatkonen in dem Bezlrke seines 
Oberamts jzu besongen, welche im Laufe der Sache von der Inquirlrenden Behbrde ihm 
rstwa angesonnen würdenz iso wie überhaubt alle, auf Hersonen, Sachen oder Hondlungen 
in einem bestimmten Oberamtsbezirke sich bezlebende legale Regnistlonen, anderer Jufliz- 
Behbwen, wegen eln elifer Versfieaklonen, Rachforschungen #er Zeugen-Perbbre zum Be- 
zuf der bei biesen Behdeden onhängigen Untersuchungen, an das betreffende Oberamt zu 
keichten, und von dem Oberamtmann als Lochl-Beamten auszurschten, u beantworten, oder 
im Anstandsfelle dem Crinllnal-Tribunaltl jar Cuscheidung ver#tuletzen (td. "«t 
«":«p;s9.«- seen-Gemäßheit- des-Gese«ess!dj-nisfsx.s«Jut-.sd;ssis·Ochstausszxkysssd 
Reichesantåkbekbuudeff;«dlesllnteMsmsdltefktiichflisemsossklsthges-U- 
bideutend langesah'ten Celminal Fälle selbst- zu führen, und ’ste können sich hi#cbe#von ven 
Oberamts Aktuarlen nur dann vertreten lassen, wenn sie EILEELIIII 
besendere kegirlmtlon dozu ausgel#ekt haben, oder die Aktugslen#als Amte-Verweser te- 
stelle sior. - · ,-"" . "" »· « 
a ?;Zo-"«INd’ch-"ebc"n·Bisses-n-GeseskchstecdbefamtleuieMBesokgmrstkskiköh 
Etat«chta:scothreskstekpflichtanzusesenxqmbsolch-«sahekdllen-metechschöfte-kHu- 
IuseypmundanfjcdeAktzubeschleussigkm»»»» , » « 
’-’.·Zi.Insbesonddkeliegtihnen-des«keui1·lge-Voll;ti"gdevjknsaesStkMemwelche 
IleDdeMvtcemeselbst-erkannthaben,sbdweschevufibkeBerichteüåkasTktbndHu 
deu?p.75.4vekzeschwesiFällen«-Isiekaopaeschtiebemodersoelcheodn"denCrimlna«l-Rät«böu 
zufolge des # 66. dleser Instruktion ihnen zur Vollziehung übergebem werdeh, nater Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.