Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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wärde, indem es ihm ulcht zusteht, irgend eine von einem Oberamte ihm zusewlesene Un- 
lerluchung ehne hdbere Cognltien niederzuschlagen. Doch kann er hiebei den von dem 
Oberamt erkannten Arrest auf seine Verantwortung hin vorläuflg aufheben, wenn er solchen 
nach dem Resultate der Untersuchung für rechiswldrig hält, der Inculpat zuglelch ein In- 
länder ist, und blareichende Sicherbelt leistet. 
. 55. Erachtet der Crimlnal-Rath, in Ueberelnstimmung mit der Anslcht des Ober- 
amts, dle Fortsetzung des pelnlichen Verfahrens gegen einen Inkulpaten für begrändet, so 
ist es selne Pflicht, sich derselben sofort zu unterzlehen, und dile Special-Ingquisition gegen 
den Angeschuldigten, welcher jetzt Inquisit heißt, zu führen. 
b 54. Der Criminal-Ratb hat auch bel Erdffnung, so wle wäbrend des Laufs dleser 
Untersuchung immer daruf Bedacht zu nebmen, ob der von dem Oberamt erkannte Arrest 
feruufübren, oder in sofern die betreffende Person auf freiem Fuß ist, der Arrest zu ver- 
bingen sey. Im Fall eines Zwelfels, dessen Entscheidung er nicht auf seine Verantwor= 
tung nehmen zu kbunen glaubt, ist bei dem Crimlnal-Tribunale schlennig anzufragen, da 
aber, wo er die Aufhebung des bestindenen Ar#restes gegen hinlöngliche Sicherhelt, oder 
dessen Verhängung für rechtlich norbwendig erkennt, das geeignete provisorisch zu verfügen, 
und nur von dieser Berfügung, mit den bewegenden Gründen, dem Tribunale eine alsbal- 
dige Anzeige zu machen. 
55. IJn Anusehung des Tbatbestandes hat der Criminal-Räth vordersamst, durch 
Requisstion des betreffenden Oberamts, dasjenige ergänzen zu lossen, was bei der, zu Folge 
des f. 9. dem Lezteren obliegenden Erferschung dieses Gegenstandes etwa versäum wor- 
den wäre, sodann die Untersuchung über diejenigen Umstände der That, welche mit der 
Person des Thäters in unzertrennlicher Verbindung steben, und darum in der General- 
Inquisition nur bis zu dem oben angedeuteten Grad zu erbeben sind, zu vollenden, und so 
uͤer das Verbrechen an sich, nach allen seinen Verbältnissen, mdglichst vollständige recht- 
liche Geribelt zu erreichen. " 
p.56.DemnächstbaterdteübekdcnurhcberdekTbatladetGenetqunqnlsitlos 
gesammelten, und nach Befinden, durch seine elgene Thärigkelt, oder durch Commonlcation 
mit dem betreffenden Oberamte weiter aufzufindenden Verdachts-Gründe und Bewelsmiteel, 
in bestimmter Be. lehung auf den Inqulssten zu verfolgen, und das pecielle Verbbr mit 
ihm anzustellen, worin derselbe nach den vorgängigen allgemelnen Fragen über seine per- 
S##lichen Verhältn#sse, Erzlehung, bisherigen Lebenewandel, in se fern nänlich die nach 
. i. vorzunehmende Untersuchung des Oberamis hier nech zu ergänzen wére, nunmehr 
ber den gegen ihn vorllegenden Verdacht selbst und die einzelnen Umstände der That 
punktweise zu constleulren ist. 
# 57. Insbesondere liegt dem Criminal-Rathe dle Festsetzung der formellen Seite 
der That ob, d. 1. die genaue Erforschung, ob das Verbrechen durch bsen Vorsatz oder 
Schuld, und bel beiden, in welchem Grad es von dem Inquistten gescheben ist. « 
ln. 568. Im Fllle des Geständnisses hat der Crimina“-Rath den Jaquisiten zu einer 
befriedigenden Derstellung des ganzen Hergangs der Sache, selner Motloe bei der That, 
der gebrauchten Mittel, der Verwendung des etwalgen Gewinn# #e. anzuhallen, dle sich 
daraus ergebenden Beweis-Mitrel, so wie die Gründe, welche zu seiner Verantwortung und 
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