Nro. 59. 1811. S#
Königlich-Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Samstag, 30. November.
Einbeimische, mit eigener Equipage Reisende betr.
De Se. Königl. Maj. vermig allerbbchsten Decrets d. d. g9. Nov. d. J. in Bes
treff der Behandlung der mit eigener Equipage fahrenden Reisenden, welche sich nicht mit
den nach der Hauderer-Ordnung erforderlichen Zeugnisse legitimtren knnen, zu befeblen ge-
ruhet haben, daß die einbeimische mit elgener Equlpage Relsende, welche dle vorgeschrlebe-
nen von der Orts-Obrigkelt auf eine glaubbefte Art ausgestellte Attestate nicht vorzeigen
können, Strefe bezahlen müssen; so wird solches hlemie unter dem Anfügen zu Jedermanns
Kenntniß gebrocht, daß die einheimische Relsende, welche mit eigener Equlpage von oder
über eine oder mehrere Post-Statlonen fahren, und nicht durch ein von dem Oberamt oder
Orts-Beamten auf eine glaubhafte Art ausgestelltes und slgillirtes Atestat, welches auch
elnes Stempels bedarf, das Eigenthum der Equlpage, worin sle relsen, nachweisen können,
in dle Strafe verfällt werden, welche der Hauderer nach Maßgabe der Hauderer-Ordnung
d. d. : u. April d. J. zu bezahlen hat, wenn er veon oder über eine oder mehrere Dost-
Scationen fährt, und dle Hauderer-Scheine zu lbsen unterläßt. Stutegart, den à. Noo.
1811. Kdnuigl. Relchs-General-Ober-Post-Dlrection.
Se. Khulgl. Mas. baben rermbg allerhchsten Reseripts vom 34. Nov. dem Stall-
meister der Kulgin Mijestät Grafen von Coligny auf sein allerunterthänigstes An-
suchen um Entlossung von dieser Stelle die Entlassung von allen von ihm bekleldeten Seel-
len zu erthellen geruht.
WVermhg allerhdchsten Decrets vom :5. Nov. haben Se. Könlgl. Mej. den Pre-
mier-Lieutenant v. Krafft, vom ten Infanterie-Regiment zum #ten Infanterie Regiment
an die Stelle des den 4. Neo. zu Dons#g verstorbenen Oberlleutenams Knhrger zu ver-
Tepen allerndhgst gerub'.
Se. K#igl. Maj. baben allergnädlast geruht,
vern# dg allerld dsten Reserip's vom 11. Nov. den Ober-Flnanz Kammer-Buchhalter
Bräunlin ium A-#mann und Am escheelber in Zwiefalten zu ernennen, und ihm zu-
gleich die Oberaufslot und Rechnung' sährung über dat Irrenh##us daselbst zu übertragen;