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sen kbrnen, ehne daß ste durch die gegenwärtige Ordnung beschränkt oder mit m#uen Ab-
gaben belegt werden. « « »
Ost-.OboeVorwissenundAnwesesjhcitdes-Kornhuttg-Jn«sp«pltots"Idatfkkelue
Fruchtindassombapsgebrachtuadsusdemselben-weggetragenwerd-m
p.n.D-·e.sKäu-e.siad.uachdemgewbhnlichengesepllcheniMeßquuschlsessetr.
I.:-.JedekKaufist,-svbaldekabgcsch!osse"ulst,demKot-abou--"Jnspkktok-ansu-
eher-.undvvadsmfebentneinsbesonderesBuch,müderBemetsanqdesTass,des
nantums und des Preises einzutranen. · . ·
p.23.Dersombautsnspetcotbatdafüksusorgen,-dqßsdleFrüchtejudekOrd-
nung, wie fie erkauft werden, den Koͤnfern zugemessen werden, und darauf Acht zu haben,
daß / teine Klagen uͤber das Meß enitsteben.
„ (. ::. Die. Be ohlung der Früchte an den Verkaͤufer geschiebet in der Regel in dem
Kornba#use, und derselbe ist. wenn nichts anders bedungen wird, nlcht gend#ehigt, die Be-
zablung in dem Hause des Käufers zu suchen.
15. Die bei dem Kornhaus angestelltem Kornmesser und Sackträger dürfen außer
zu khoe Hausbrauche, nichts von Früchten erkaufen, auch von Nlemand Bestellungen
annehmen.
J. añ. Wenn der Markt seinen Anfang nimnt, sa sell jeder Verkäufer bei seiner
Waare steben dleiben, und sich nicht davon entfernen, indem mon ihm, wenn in selner
Abwesenbeilt von seiner Waare etwad abhanden kommen würde, nicht dafür verantwortlich ist.
*. :7. Die zu Markt gebrachte Waare darf, wenn selche nicht verkauft werden
kann, von dem Eigenthämer nach geendigtem Mar't, entweder wieder weggefübre, oder in
dem Kornhause, selang es dem Eigentb ümer bellebt, gegen die unten hestimmte Gebühr
aufgestellt gelassen werden.
1. „6. In dem Fall des Aufst'llens ist solche rem Kornhaus Juspektor In Säcken
weblverwahrt zu übergeben, und dieser hat sodann die ihm übergebene Waare in Gegen-
Wart des Eigenthümers in ein Buch einirschreiben, den Cintrag von dem Eigembümer un-
terschreiben zu lassen, und diesem auf Verlangen unentgeltlich einen Schein dafür abzuge
ben, auch bis. iur Zurückgabe der Frucht dafür zu stehen.
#. :9. Auf dem nächsten Markie hat sodann der Kernbaus Insrektor die Waare
dem ** oder seinem Bevellm Schtigten gegen Röckgabe des Cwmpfangscheins wleder
u Übergeben.
1 #. 3o. Dem Eigemthämer ist es erlaubt, dem Kornhaus-Infpektor der Auftrag zu
machen, dle Waare, welche an dem Mark#ag selbst nicht abgesetzt werden konnte, zwischen
der Zeit in einem zu bestimmenden Dreise zu verkaufen.
. 3. Demit die Käufer in Ansehung der Qualität nicht verletzt werden, so halen
dleselben bel dem Ausleeren der Secke zugegen zu soon, und darauf Acht zu geben, eb die
Frucht von der erk usten Qualli sei. Allenfallsspe Klagen sind von dem Komnhaus In-
spekior zu untersuchen, urd im Fall sich bledei eine strafbare Handlung veroffenboren sollte,
die Sache an die Kbenigl. Stadt Dlreluton zu verweisen, welche sodann entscheiden und
den Schuldhaften zur Strafe zlehen wird. "