Contents: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Dieselbe Erscheinung in dem Gutachten HERRNRITTS"®: 
„Vielleicht würde es genügen den einheitlichen Grund für die 
Haftung des Staates der Erwägung zu entnehmen, dass der Staat 
die Verkörperung der Idee der Gerechtigkeit, „die Wirklichkeit 
der sittlichen Idee“ ist und dass die Tätigkeit seiner Organe 
dieser Idee dienen soll. Dies dürfte an sich hinreichen, um bei 
jeder Schädigung aus Handlungen, durch welche sich der Staat 
mit seiner Idee in Widerspruch setzt, die Schadloshaltung ein- 
treten zu lassen.“ Aber sofort kommt auch hier der Pferdefuss 
der Verneinung zum Vorschein: „Natürlich kann in Wirklich- 
keit die sittliche Idee des Staates nur insoweit für dessen Haf- 
tung massgebend sein als dieselbe in der staatlichen Rechtsord- 
nung ihre rechtliche Gestaltung empfangen hat.“ 
Man kann solche Anläufe zu rationalistischer Ausweitung 
als interessante Tatsachen registrieren, ohne ihre Bedeutung zu 
überschätzen. Siesind im besten Falle nicht mehr als Symptome 
der Unbefriedigung. Und die Formulierung noch so schöner all- 
gemeiner Prinzipien wird nun und immer imstande sein, diesen 
unbefriedigenden Zustand zu überwinden. Die Praxis ignoriert 
  
  
geklagt werden könne; es sind daher besondere Haftungsverhältnisse des 
Staates nur dort anzunehmen, wo sie von der öffentlichen Rechtsordnung 
ausdrücklich als Ausnahmen von jener allgemeinen Regel anerkannt sind.“ 
Allein jene allgemeine Regel, dass der Staat aus Handlungen seiner Beamten 
an und für sich nicht geklagt werden könne, ist nirgends zum gesetzlichen 
Ausdrucke gelangt. Sie ist ein Theorem. In dem HD. v. 14. III. 06 JGS. 
758 enthält das positive Recht wohl die Regel, dass Staatsbeamte ihrer 
Amtshandlungen wegen nicht bei dem Civilgerichte belangt werden können, 
aber das ist doch wohl etwas anderes: eine die Haftung der Beamten und 
nicht die Haftung des Staates betreffende Kompetenzregel. Eben so fasst 
das bisher nicht erlassene Ausführungsges. zu Art. 12 RegGewG., — 50 
wenigstens der Wortlaut — die Haftung der Beamten und nicht diejenige des 
Staates ins Auge. Also: weder aus demjenigen, was im positiven Rechte 
steht, noch daraus, was nicht darin steht, lässt sich die vermeintlich allge- 
meine Regel herauslesen, „dass der Staat aus Handlungen seiner Beamten 
an und für sich nicht geklagt werden könne.“ 
18 28. DIT. 2, 348.
	        
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