Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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252.  K.  5.  Eigene  Commission  in  Swassachen,  F.  6.  Ernennung  und  Amtsverhälenisse  des
Rektors,  3253.  #.  20.  —  des  Kanzlers,  &.  11.  Verwalt  des  Universiräcs=  Funck,  &.  12.
Studienplau,  .  14.  f.  Pruͤfungen,  K  #.  Preise  für  Stud'rende,  K.  22.  Akademische
Institure,  K.  :5.  Anfbebuns  aller  Privilegien  2c.,  welche  diesen  Gesetzen  eurgegen  sind,  §.  a1.
Amtekleidung  dre  Rektors,  des  Kanzlers  und  der  Professoren,  333.

Unrerförster,  f.  Forstwesen.  «

UntekgcngöfachcthBleibendcndokfgekichtenüberlasse-»Its-AndsühklicherMkmfürdik
Utncsgnngök(-«etichkc,29d,f.Gctichte.  '

Unterpfands-Urkunden.  Der  Verkauf  der  Formulare  dazu  ist  dem  Königl.  Stempelamt  in
Siatgert  —  übernagen,  s19.  Diefallsige  Verantwortlichkeit  der  Stadt=  und  Amtsreiber,

  ebend.

V.

Vaccination,  s.  Kuhpocken.
Vaganten.  Was  die  Criminalräthe  in  Betreff  derselben  zu  beobachten  haben,  341.  C.  27.)  246.

K.  44.
Wasallen.  Aufforderung  an  dieselbe  zur  Muthung  der  in  den  nenen  vormals  Bairischen  Landestheilen
  besitzenden  Lehen,  45.  Erfordernisse  der  Muthungs-E'ngaben,  ebend.  Vergl.  Lehen-Berdi
  Meseilll,  Vorrechte  der  Königl.  Unterthanen,  die  solche  von  ihren  vorigen  Rcgenten
baben,  36.
Vikare.  Was  in  Ansehung  der  zo  einer  audern  Bestimmung  abgerufenen  zu  heobachten,  .
Vikariats-Tabellen.  Verordnung  die  Form  und  Einfeudeen  derselben  betr.,  58.  Formulars

dazu,  59.
Wikrnualien.  Accise  davon,  33.
Vorspann.  Das  Chausseegeld  soll  auch  von  den  Vorspanns-Pferden  der  Fuhrleute  erhoben  werden,

  3201.
W.

Wagen.  Mber  Bestimmungen,  das  Chausseegeld  von  den  Berner-Korb-eltern  =  und  Bauernagen
  betr.,  391.

Waidgang.  Streieigkeiten  darübe  werden  an  das  Kbnigl=  Justiz-Ministerium  verwiesen,  167.

Waisenhäuser.  Verordnung  den  Einzug  und  die  Lieferung  ihrer  Gefälle  betr.,  21.  Neue  Eintheilung
  der  Obereinbringereien,  ebend.  Perbot  der  Annahme  und  Einsendung  alter  franzdstscher
  Thaler,  die  das  Gewicht  nicht  haben,  91.  Ordnung  für  die  beiden  Waisenhäuser
  zu  Suttgart  und  Ludwigsburg,  #25.  «  ,  .  ·  «

Buchhand-DasPolizeilicheheiWaldbtäadmwitdandastnigLFmaansuistmnmvw
wiesen,  162.

Wallfartben,  Das  Auslaufen  in  auswärtige  Wallfarthsorte  ist  den  Königl.  Unterthanen  verboten,
  307.

Wafferbau.  Verordnung  den  Uferbau  und  die  Erhaltung  der  User  an  den  herrschaftlichen  Gürern
betr.,  53.  Anlegung  und  Schonung  der  Uferholzpflanzungen,  135.  Bestrafung  der  Ercesse
dagegen,  ebend.  Sektiou  des  Wasser-Bauwesens,  2158.  161.  Präßdenk,  Chef  und
übriges  Personale,  103.  ·

Weggeld.DasandichmmunenzuemächtendevakfmchthnMChausscegclvabgezogmwets
den,  202.

Wea-Inspektoren.  Uniform  derselben,  Bo#.  ·  ·

Weibliches  Geschlecht.  Verordnung  in  Betreff  der  Reisepaͤsse  für  Weibs-Personen,  welche  im
Auslande  Dienste  suchen,  100.  Was  bei  denen,  die  sich  an  einen  Ausländer  verheirathen  wollen,
  zu  bcobachten,  153.