schlag getrennte, und durchaus zu kelnem andern Gebrauch als zum Schulunterricht be-
stimmte Stube angewiesen werden.
Sind für mehrere Lehrer nicht mehrere Stuben auszumitteln, so sollen jene, wo es
nur immer zu vermeiden ist, nicht zu gleicher Zeit, in Einer Stube unterrichten, sondern
es sind Abthellungen zu machen; und hat sodann jeder Lehrer besonders täglich 4 Stunden
Unterricht zu geben. ·
4 5. Statt der Tische sind bei neuen Schulstuben immer, und bei alten, wo es
die Kräfte der Communen oder piorum corporum gestatten, Subselllen anzuschaffen.
. 6. Alles zum Einheitzen der Schulstube, sowohl für die Elementar= als Sonntags,
Schulen, erforderliche Holz, muß überall, wo es nicht aus besondern Rechtstiteln dem Schul-
melster obliegt, auf böffentliche Kesten angeschafft, geführt und gespalten werden.
C.) Schol-Besuch.
f. . Alle Kinder, welche das gesetzmäßige Alter haben, müssen die öffentliche Schule
ibres Wehnorts besuchen, und dürfen weder statt derselben, noch neben derselben Prioat=
Unterricht nehmen, es wäre denn von einem durch das Kbnigl. Ober-Conststorium exami-
ni#rten und legitimirten Prloatlehrer. I
p.-8.VokGeongjedenJahrsbabmdieOktssGelstllchenausdenTaufbüchem
einegenaneListeqllekKiader,welcheaufMoriinldesselbenJahksssabkecomplirt
haben, zu verfertigen, und sle von der Kanzel zu verlesen.
Alle diese Kinder müssen (den Fall f.. ausgenemmen) auf Georgli desselben Jahrs
in die Schule aufgenommen, und wenn die Eltern sich widerspenstig bezeugen sollten,
nöthigenfalls dazu gezwungen werden. Außer diesem Termin findet, um die Abtheilungen
nicht zu verolelfältigen, keine Reception in die jüngste Classe stan. Jüngere Kinder, welche
jenes Ater noch nicht baben, dürfen durchaus nie in die Elementar= wohl aber in dle
Arbeits-Schulen aufgenommen werden.
9. 9. Wenn ein Schulkind auch bereits 14 Jahr alt wäre, so soll es doch weder
aus der Elementar Schule entlassen noch confirmirt werden, so ferne es nicht hinreichende
Kenntnisse in den Schul-Pensen bat. Die Ortsgeistlichen werden darauf genauer als bis-
her sehen. Die Sonntags-Schulen müssen von der Confirmatlon an bis zum 18len Jahre
besucht werden.
s. 10. Um den Schulverscumnissen zu begegnen, wird verordnet:
-a) in jeder Vor= und Machmittags= wie auch in jeder Sonntags-Schule notirt der Schulleh-
rer alle Abwesende ohne Unterschied, mit Bemerkung der auf nachheriges Befragen an-
gegebenen Ursachen der Abwesenhelt, und überglebt dem Ortsgeistlichen das Verzeichulß
derselben alle Monate; dieser bringt dasselbe vor das Klrchen-Convent, welches jedes ille-
gale Versäumniß der Elementar-Schule unnachsichtlich min 3 kr. und der Sonntags=
schule mit 4 kr. zu bestrafen, die Strafgelder jeden Monat, ubthigenfalls mit Hülfe des
weltlichen Oberamts, einzuziehen, und zu dem Schulfonds des Orte zu hefern hat. Bel
lange fortgesetzten Versöumnlssen ist die Strafe resp. auf 4 und 6 kr. * erhöben.
b) Zur Zelt der stärksten Feldarbeiten, und bel drückender Armuth, darf der Ortsgeistliche
ausnahmsweise diejenigen Kinder, bei denen das Bedürfulß vorhanden ist, auf Bitten
à—3 mal in der Weche von der Schule dispensiren. Alle andere Versäumaisse, Krank-