Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

schlag getrennte, und durchaus zu kelnem andern Gebrauch als zum Schulunterricht be- 
stimmte Stube angewiesen werden. 
Sind für mehrere Lehrer nicht mehrere Stuben auszumitteln, so sollen jene, wo es 
nur immer zu vermeiden ist, nicht zu gleicher Zeit, in Einer Stube unterrichten, sondern 
es sind Abthellungen zu machen; und hat sodann jeder Lehrer besonders täglich 4 Stunden 
Unterricht zu geben. · 
4 5. Statt der Tische sind bei neuen Schulstuben immer, und bei alten, wo es 
die Kräfte der Communen oder piorum corporum gestatten, Subselllen anzuschaffen. 
. 6. Alles zum Einheitzen der Schulstube, sowohl für die Elementar= als Sonntags, 
Schulen, erforderliche Holz, muß überall, wo es nicht aus besondern Rechtstiteln dem Schul- 
melster obliegt, auf böffentliche Kesten angeschafft, geführt und gespalten werden. 
C.) Schol-Besuch. 
f. . Alle Kinder, welche das gesetzmäßige Alter haben, müssen die öffentliche Schule 
ibres Wehnorts besuchen, und dürfen weder statt derselben, noch neben derselben Prioat= 
Unterricht nehmen, es wäre denn von einem durch das Kbnigl. Ober-Conststorium exami- 
ni#rten und legitimirten Prloatlehrer. I 
p.-8.VokGeongjedenJahrsbabmdieOktssGelstllchenausdenTaufbüchem 
einegenaneListeqllekKiader,welcheaufMoriinldesselbenJahksssabkecomplirt 
haben, zu verfertigen, und sle von der Kanzel zu verlesen. 
Alle diese Kinder müssen (den Fall f.. ausgenemmen) auf Georgli desselben Jahrs 
in die Schule aufgenommen, und wenn die Eltern sich widerspenstig bezeugen sollten, 
nöthigenfalls dazu gezwungen werden. Außer diesem Termin findet, um die Abtheilungen 
nicht zu verolelfältigen, keine Reception in die jüngste Classe stan. Jüngere Kinder, welche 
jenes Ater noch nicht baben, dürfen durchaus nie in die Elementar= wohl aber in dle 
Arbeits-Schulen aufgenommen werden. 
9. 9. Wenn ein Schulkind auch bereits 14 Jahr alt wäre, so soll es doch weder 
aus der Elementar Schule entlassen noch confirmirt werden, so ferne es nicht hinreichende 
Kenntnisse in den Schul-Pensen bat. Die Ortsgeistlichen werden darauf genauer als bis- 
her sehen. Die Sonntags-Schulen müssen von der Confirmatlon an bis zum 18len Jahre 
besucht werden. 
s. 10. Um den Schulverscumnissen zu begegnen, wird verordnet: 
-a) in jeder Vor= und Machmittags= wie auch in jeder Sonntags-Schule notirt der Schulleh- 
rer alle Abwesende ohne Unterschied, mit Bemerkung der auf nachheriges Befragen an- 
gegebenen Ursachen der Abwesenhelt, und überglebt dem Ortsgeistlichen das Verzeichulß 
derselben alle Monate; dieser bringt dasselbe vor das Klrchen-Convent, welches jedes ille- 
gale Versäumniß der Elementar-Schule unnachsichtlich min 3 kr. und der Sonntags= 
schule mit 4 kr. zu bestrafen, die Strafgelder jeden Monat, ubthigenfalls mit Hülfe des 
weltlichen Oberamts, einzuziehen, und zu dem Schulfonds des Orte zu hefern hat. Bel 
lange fortgesetzten Versöumnlssen ist die Strafe resp. auf 4 und 6 kr. * erhöben. 
b) Zur Zelt der stärksten Feldarbeiten, und bel drückender Armuth, darf der Ortsgeistliche 
ausnahmsweise diejenigen Kinder, bei denen das Bedürfulß vorhanden ist, auf Bitten 
à—3 mal in der Weche von der Schule dispensiren. Alle andere Versäumaisse, Krank-
	        
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