Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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stücko  auf  dem  Folium  des  dautgute,  einschliehlich  Venach  *  *7i2*
richtigung  Betheiligter  10  —

Zauschreibung  ererbter  Inmöbilien  —.  |  Erben.

34.  Bei  Zusammeulegungen,  welche  die  Arrondirung  des  Lamdbesitze#
einzelner  Beglterker  bezwecken  (mögen  sie  übrigens  in  Tauschkontrakte
  oder  andere  Vertragssermen  gefaßt  werden)  sollen
zwar  für  Eintragung  der  neuen  Besitzer  und  die  vorbereikenden
und  Nebenverhandlungen  die  für  Eintragung  eines  Käufers
unter  No.  20.  I.—IV.  vorgeschriebenen  Gebühren  erhoben
werden.  Es  ist  aber,  wenn  das  den  Gegenstand  der  Eintragung
  bildende  Grundstück  an  Werth  100  Thaler  übersteigt,
die  Gebühr  No.  20.  I.  nur  zu  einem  Viertheil  anzuseten.  1  l

 

Diesamiiitlithciivorstehende-iUcbiihniiiahciiiitciliegeiidciiiZiifchlageiiiGeniåß
heit  des  Gesetzes  vom  4.  März  1868,  die  Erhöhung  der  Gebührentaxe  für  gerichtliche
Geschäfte  betreffend,  dergestalt.  daß  ven  den  nach  No.  19  und  20  zu  berechnenden  Gebühren
  ein  Zuschlag  von  25%,  von  den  übrigen  Gebührensätzen  ein  solcher  von  50%
erhoben  wird.

Inhaltsverzeichniß.
I.  Abschnitt.
Allgemeine  Grundsätze
lwen  ck  und  Hache,  des  Grund=  und  Hppeathekrnbuch  5.
Inpau  des  Grund=  und  Hypothekenbuchs  S.  1
Allgemeine  Bedingungen  der  Einschreibungen  das  Grund.  und  Hypothekenbuch
  §.
Oeffentlichkeit  *  Grund=  und  Hpothekenbuchs  8.  19.
Sicherstellung  durch  Protestation  8.
Ausschließhung  der  Wiedereinsetzung  iii  deii  vorigen  Stand  g.  24.
Benachrichtigung  des  passiv  Betheiligten  §.
Unverjabrbarlei  der  in  das  Grund=  und  liherenbu  eingetragenen  Rechte

S.  2
II.  Abschnitt.
Vom  Rechte  der  Hypothelen
Sachen,  woran  Hypotheken  grlangt  werden  können  §F.  27.
Entstehung  der  Hypotheken  §.
Gesetzliche  Rechtetitel  zur  S.  von  Hypotheken  §.  37.
Privatwille  als  Rechtstitel  zur  —  der  Hypothek  S.  47.
Specialität  der  Hypothelen  F.  50.
Eintragung  der  Hypotheken  in  das  Grund-  un  Hypothekenbuch  §.  53.