Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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in kabellarischer Form erstattet werden söllen, woraus der Gang eines jeden derselben klar 
ersichtlich sep; so werden sämtliche Stadt = und Oberamtegerichte des Khulgreichs ankurch 
angewlesen, künftig und zwar vom 1. Jan. 18:1 an über die bei ihnen anhängigen Pro- 
cesse der befragten Art vierteljchrige Tabellen, nach dem bier besonders belgedruckten For- 
mular *) zu entwerfen, und dieselbe längstens 8 Tage nach dem Schluß des Quartals bei 
Vermeidung einer Strafe von 2°0 Thalern und Abbolung des Berichts durch einen von 
dem säumigen Gerichte zu bezahlenden eigenen Boten, an den zweiten Sendt des Kbnigl. 
Ober-Justiz-Collegiums einzusenden, oder falle kein dergleichen Proceß bei ihnen anbängig 
wir, solches innerhalb glescher Frist und bei gleicher Strafe berichtlich anzuzelgen, domjt 
der Kbnigl. zweite Justiz-Senat durch dlese Berichte von dem Grunde des Ausblelbens 
der Tabelle für jene Gerichtsstellen unterrichtet, und somlt zugleich von der Vollstäodigkeit 
der eingekommenen Tabellen, in Ansehung aller bei den Untergerichten anbängigen Proresse 
obloer Art überzeugt werde. Decretum, Stuttg- den 36. Febr. 1811. Im Khnigl. Ober= 
Justiz-Colleg. II. Senats. Ad Mand. Sacr. Reg. NMlaj. 
Miuisterium der Geistlichen Angele genheiten- Die Mitwirkung der Geistlichen zu dem. 
angeorducten Familien= Register für das Konigl. Militär bekreffend. 
Da Se. Königl. Maj. die Errichrung eines allgemeinen Familien-Regisiers für 
das Kön. Militär aonzuordnen gerubten, so werden die sämtlichen evangelischen und katho- 
lischen Geistliche des Reichs in Hinsicht der ihnen obliegenden Mitwirkung zu diesem Zwe- 
cke auf den Inhalt der ergangenen Verordnung (Staats= und Reg. Blatt vom 5. März 
d. J. Nr. 11) verwiesen, deren Bestimmungen dieselben in allen sie betreffenden Punkten 
auf das genaueste zu befolgen, und überhaupt den Milithr-Behbrden auf jere Weise zu 
nchher Führuns des. Famillen= Registers an dle Hand zu gehen haben. Stuttgart, den 
6. März 1811. 
Decret des Königl. Kathol. geistl. Ratbs, die katholischen Schul-Juc#pienten und. 
Provisoren betreffend. 
Da es nothwendig ist, daß dlejenigen, welche sich dem Schullehrer-Stande wldmen 
wollen, ihr Vorhaben dem Knlgl. Kathol. geistl. Rarh in elnem mit dem Beibericht des 
Schul-Inspectors ihres Geburtsorts, mit dem Original-Taufschein, und mit Zeugnissen über 
ihre Fortschritte und ihr steitliches Betragen während der Schuljahre, so wie über ihre Ent- 
lossung aus der Schule, versehenen Exhibitum vortragen; so wird solches zur allgemeinen 
Nacha#btung für alle katholische Schul-Incipienten blemit bekannt gemacht, und werden 
sämtliche kathollsche Schul-Inspeetoren auf dle genaue Bsobachtung des blen Artikels ihrer 
Amts= Instruction in Betreff der Schul-Incipienten verwiesen. 
Zugleich wird den Schul. Inspectoren der Auftrag ertheilt, ven jedem Proolsor, der 
nicht wuellch in einer Schule Provisorats Dienste leistet, oder der von seinem Dienste ans- 
tritt, dem Kbnigl. Kathol. geistlichen Rath jedesmal dle ungesäumte Anzesge zu wachen. 
Ead ich si.d die Prüfungen derjenlgen Schul-Candidaten, welche eine lateinische Lehr- 
anstalt besucht hatten, auch auf die darinn gelehrten Fächer, insbesondere die lareinische, 
griechische oder franzbsische Sprache auszudehnen, und die Ausarbeitungen derselben mit 
den übrigen Prüfungs= Akten einzusenden. Stuttgart, den 7. Febr. 1811. 
) S. Beilage.
	        
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