218 Servis, Einguartirung, Garnison-Verwaltung und Bauwesen.
der Kasernen-Selbstbewirthschaftungen durch die Truppen), sowie in das Auffrischungsverfahren
der bezüglichen Vorräthe der Feld- und Belagerungslazareth - Depots mehr
Einheit und Kontrole. und in die Bachen selbst mehr übereinstimmende Probemässigkeit
zu bringen, ist der Bedarf nur aus den Vorräthen der Feld- und Belsgerungslazareth-Depots
zu entnehmen, wogegen der Ersatz, sowie die nnter diesen Vorräthen nicht befindliche,
für den kurrenten Bedarf erforderliche feine Wäsche und ordinären Kopfpolater-Ueberzüge
an die Feld- und Belagerungslazareth -Depota einzuliefern und dort abzunehmen
sind. Bei den Depotverwaltungen müssen die für die Garnison- und Lazarethanstalten
sur Einlieferung kommenden leinenen und wollenen Sachen in einem besonderen Abschnitt
des Nachtrages zu den Depotrechnungen geführt, auch von den eigenen etatsmässigen
Beständen getrennt gehalten werden.
&. 13%. Die Abnahme der einzuliefernden neuen Gegenstände erfolgt bei den
Feld- und Belagerungslazaretlı-Depots durch eine Kommission, welche besteht: sus einem
vom General-Kommando dazu bestimmten Offcier (nach Massgabe der Umstlinde Stabs-Officier,
Kapitän, Rittmeister) und aus derjenigen Behörde, an welche die Abliefer:
erfolgt. Diese Kommissionen, bei welchen die Ofüciere, Hinsichts dus formellen Verfahrens,
die Geschäfte der Vorsitzenden führen, während das materielle Verfahren nach
Stimmenmehrheit bestimmt wird, baben jedes Stück unter ihrer unmittelbaren Aufsicht
und in Gegenwart des Lieferanten, nach den bei den Lokalverwaltungen und den Intendanturen
vorlıandenen besiegelten Proben, welche such den Ausbietungs gen
bereits zum Grunde gelegt sein müssen, zu prüfen und nach befundener Probemässigkeit
sogleich mit dem vorgeschriebenen Stempel zu versehen. Die Stompel, welche sich
im Verwahrsam der Intendauturen befinden müssen, werden von diesen den zu den
Abuabme- Kommissionen kommandirten Officieren durch deren Truppen - Kommandeure,
zum Gebrauch bei der Abnahme, eigens anvertraut und gelangen auf demselben Wege
an die Intendanturen zurück.
Ueber die Abnahme führt die Kommission ein Protokoll in Form eines
Tagebuches, in welchem vermerkt wird, was und wie viel von dem Lieferanten präsenirt,
angenommen und (wie) gsstempalt, verworfen worden ist.
$. 140. Bei den jährlichen Revisionen der Fuld- und Belageruugslazareth-Depots
müsson, auf Grund des $. 136 gedachten Protokolls, die stattgehabten neuen Einlieferungen
von den Deputirten der Intendanturen genau kontrolirt und mit den vorhandenen Proben
verglichen werden. Bei Beurtheilung der Lieferangsgegenstände haben sich dieselben
daher auf keine Beschönigung durch Preis-, Lokal- und Zeitverhältnisse etc. einzulassen,
indem nur auf Probemässigkeit kontrahirt wird, für welche demnach, nächst den Abnahme-Kommissionen,
die Intendantur-Deputirten verantwortlich sind.
8. 141. Die Intendanturen haben dafür zu sorgen, dass der kurrente Bedarf an
leinenen und wollenen Sachen den Garnison-Verwaltungen und Lazareth-Kommissionen
rechtzeitig aus den Feld- und Belagerungslazaretb-Depots zugeht und dass immer nur
die ältesten Vorräthe der letzteren in Gebrauch gegeben werden.
8. 142. Wo die Depotvorräthe über das kurrente Bedürfniss dergestalt überschiessen,
dass, mit Rücksicht auf eine gute Konservation, eine zu laugsame Auffrischung zu besorgen
ist, da macht die betreffende Intendantur dem Militär - Oekonomie - Departement
Anzeige, damit darüber eventuell für andere Intendanturbereiche disponirt werden kann.
$ Die Kosten der Anschaffung für den kurrenten Garnisonverwaltungsund
Lararethbedarf, sowie die Kosten der Emballage und des Transports aus den
Depots nach den Bedarfspunkten werden, wenngleich die Einlieferung des Ersatses an
die Feld- und Belagerungslazareth-Depots erfolgt, dennoch auf die dazu dotirten Titel XXII.
und XXVII. des General-Militärkassen-Etats mittelst getrennter Ordres angewiesen und
danelbst verrechnet, je nachdem die Einlieferungen (der Ersatz) den einen oder den
anderen Dienstzweig betreffen, wonach also die Trennung der Bellige und Liquidationen
erfolgen muns. Die Garnison-Verwaltungen und Lazareth-Kommissionen haben jedoch
in ihren Rechnungen und resp. Quartai-Liquidationen die Anschaffungskosten der ihnen
überwiesenen Gegenstände betreffenden Orts ante lineam nachrichtlich zu vermerken.
Werden leinene und wollene Sachen aus den Feld- und Belagerungslazareth - Depots
an die betreffenden Anstalten versendet, so erhalten die Fuhrunternehmer etc, ibre Besahlung
auf Grund des Frachtbriefes am Ablieferungsorte von der Garnisonverwaltung
oder Lazaretbkommission, und diese verrechnen die gezahlten Beträge in ihren Betriebskosten-Liquidationen
oder resp
$. 143. Auf die gute Erhaltu ng der nicht im Gebrauch befindlichen Utensilien
heben die Garnison - Verwaltungen ein besonderes Augenmerk zu richten. Die Sachen
müssen durch zweckmüssige Aufbewahrung und durch Anwendung bewährter Mittel
gegen Staub, Rost, Motten-, Wurm- und Müusefrass vor dem Verderben geschützt werden.
Für jeden durch ihre Fehrläanigkeit erweislich daran verursachten Schaden sind die
‚Verwaltungen verantwortlich