Nro. 16. 1811. 7a
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Samstag, 6. April.
Die Erstattung der Brandberichte bei zusälliger Abwesenbeit des ersten Ortsvorskands betr.
Es wird bledurch verordnet, daß in Zukunft, wenn bel zufälliger Abwesenhei#t eines
Schultheißen ein Brand ausbrechen sollte, jederzelt durch die auf ihn zunächst folgende
Maglstrats-Person, wenn der Brand nur 10 Stunden von der Kkniglichen Restdenz iK
Srt. Konigl. Majestät, in allen Fällen aber der Konigl. Landvegtei und dem Ober-
emt sogleich die Anzelge von dem ausgebrochenen Brande gemacht werden soll. Stuttgart
in Königl. Ober-Regler. Ob. Pol. Departem. den 30. März 1811.
Verordnung wegen des bei den Rechnungen der Amtepflegen, Communen, Heiligen rc.
zu gebrauchenden Stempele. «
DabukchdasGesetal-Resct1ptvom16.Noo.-8-o.dlefküherePotichkkftopm3.
Mal i810. wegen des Gebrauchs des Stempel-Papiers bel oͤffentlichen Rechnungen als
aufgeboben anzusehen ist, michin alle Rechnungen der Amtspflegen, Communen, Heillgen,
and anderer dergleschen corpommm durchaus auf Stempel-Papler gestellt werden müssen,
und ein den Blattgehalt des Ganzen umfassender Stempel= Bogen nicht mehr angeheftet
werden darf; so wird hiemit verordnet, daß, da auf diese Weise der Rechnungs-Steller#
das Papier nicht mehr auf seine Kosten anzuschaffen bat, sondern folches die Kasse, für
welche die Rechnung gestellt wird, bezahlen muß, künftig an den kommunordnungsmäßigen
NRechnungs-Stell-Kosten zwel Kreuzer für jeden Sertern in Abzug, mithin statt 43 nur
46 kr. neben dem Taggeld, als Rechnungs-Stellkosten in Ausgabe kommen sollen. Stutg.
den 31. März 1811. Kein. Ob. Land. Oekon. Colleg.
Instruktion für die Inspektoren der cvangelisch-lutherischen Privat-Schullehrer-Bildungs-
Anstalten des Känigreichs. «
JederGeistliche,welchereinPrioatsSchullehrevSemlnakmitGenehmigungsdengm
Ober-Consistorlierrichtet,kann,wenneranscinemgegenwärtigenDicnstoktesichnicht
flxlkenwill,narsolcheJnclpientenaufnehmen,diebelelaneränderungseltseleenstes
sich's gefallen lassen, ihm in den neuen Aufenthaltsort nachzufolgen, oder ihre Lehrzelt in
einer andern segltimirten Blldungs-Anstalt zu vollenden. -
Als Inspekor des Prioat-Seminars wird ihm folgendes zur Psticht gemacht:
1) Hat derselbe den Anfangstermin seines Unterrichts nebst den Bedingungen der Auf-
nahme, dem jüährlichen Kosten-Aufwand te. durch die bfentlichen Bläter, mit der
Bemerkung, daß seine Anstalt von Kdn. Ober-Consistorium genepmigt sei, bekanm