Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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Sind die Braut-Leute, der Vereblichung — #der dle Eteleure, deren Disstdien — 
oder Trennung der Gegegenstand, der Untersuchung ist, von einerlei Confession, so hat 
ein Geistlicher ihrer Confessson, sind sie aber von zwelerlei Cenfessionen, se haben 
zwel Gelstliche von Delderlei Confessionen an Der gemeinschaftsichen Untersuchung ml 
dem Auditor Theil zu nehmen. . 
WorinGakalsotis-Mgek,sddek,s(wleInUkaelnausschllCßcnvmit'den·tlrchll« 
cheuFunktionenbeldemMilitötbeauftragterOrtsgeistcichcksvngestelltist,basdsesek 
an allen, eine Militaͤr-Person betreffenden Untersuchungen in Ebesachen, bei welchen 
der eine oder beide Theile von seiner Confessien sim, Theil zu nehmen, wie nuch 
#alle Proklamatlonen und Trauungen solcher Milirär= Ehen, bei welcher der Brzurl= 
gam von seiner Confesslen ist, zu verrichten; jedoch stcht es domselben frei, in cinem 
solchen Falle die Copularion auch dem der nämlichen Confession zugerhanen Pfarrer 
an dem Geburtsort des Bräutigams, oder an dem Geburts= oder Wohnort der Braur, 
mit Vorbehalt der Stolgebühren, zu Überlassen. Wo aper kein solcher Geistlicher, 
besonders für die Gernisont gusseftell- ist, kommen diese Umersachungen, Preklama= 
tionen und Copulationen denjenigen Ortsgelstlichen der betreffenden Confession zu, wel. 
che fonst diese Fünktionen bei Ciptl-Personen ihrer Confession zu verschen haben. 
Jedoch blelbt es im letztern Fall einer Militär-Person, deren Braut von gleicher 
Confesston ist, frei zestelle, sich auch un dem Orte der Braut durch einen Geistlichen 
ibrer beiderseltigen Confession Cinlt welchem der an der Untersuchung Theil nehmende 
Gelstliche on dem Ost des Bräuigams zu ccommuniciren, und wenn belde Theile der 
katholischtn Religien zugethan sund., dem Geistlichen der Braut, einen Erlaubnißscheln 
auszustellen hat) trauen zu lassen. !½m“ 
We##i In einer Garnison kein Garnisons = oder Ortsgesstlicher der einen oder der an- 
dern Confesston sich besinden sollte, so Hot Den Untersuchungen der Militär-Personen 
in „Hinsicht auf diejenigen Personen, don deren Lonfession kelin Geistlicher im Ort 
ist, ein Geistlicher aus der Nachbarschuft anzuwohnen. · 
In den Fällen, wo die außerhalb der Garplsonen wohnenden Geistlichen bei Ma- 
trimonlal Umersuchungen zu konkurriren haben, wird, wofern nicht (wie in Mergent- 
beim) der benochharte Geistsiche ohurhin von Zeit Ju Zeit-Ammehalber in die Garni, 
son kommt, zu Vermeidung der Kesten, zu Folge allerböchsten Befehls Sr. Königl. 
Mojestir jedesmal der betreffende Soldat mit dem Audlior in den Wohneort des 
Geistlichen commandirt werden. · « 
Wenn! in Hinsicht auf eine Verhelratbung einer evanjselllchen Militãr? Person mit 
elner Viagelischen oder katbolischen Braut, oder einer katholischen Militaͤr · Person 
mit einer evangelischen Bram rine Dispensaklon z. B. wegen Verwandsschaft, geschlos 
sener Zelt, Proklamation, bei dem evongelischen Ebeericht nachzusuchen ist, so bat 
der evangellsche-Garmisons= oder Ortsg#istliche, welcher der Untersuchung ongewohnt 
bat, das Exbiblinm der betreffenden roangelischen Person, oder Personen, nebst dem 
  
von lbm und dem Auditor unterschrichenen und mit dem Regienents-Siolll versehe- 
nen Atestat- wesches die Resultate der geschebenen. Umersuchung.en#hälnem Feld- 
Frebst im westeer Belpierung zu Abersenffn. -
	        
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