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Sind die Braut-Leute, der Vereblichung — #der dle Eteleure, deren Disstdien —
oder Trennung der Gegegenstand, der Untersuchung ist, von einerlei Confession, so hat
ein Geistlicher ihrer Confessson, sind sie aber von zwelerlei Cenfessionen, se haben
zwel Gelstliche von Delderlei Confessionen an Der gemeinschaftsichen Untersuchung ml
dem Auditor Theil zu nehmen. .
WorinGakalsotis-Mgek,sddek,s(wleInUkaelnausschllCßcnvmit'den·tlrchll«
cheuFunktionenbeldemMilitötbeauftragterOrtsgeistcichcksvngestelltist,basdsesek
an allen, eine Militaͤr-Person betreffenden Untersuchungen in Ebesachen, bei welchen
der eine oder beide Theile von seiner Confessien sim, Theil zu nehmen, wie nuch
#alle Proklamatlonen und Trauungen solcher Milirär= Ehen, bei welcher der Brzurl=
gam von seiner Confesslen ist, zu verrichten; jedoch stcht es domselben frei, in cinem
solchen Falle die Copularion auch dem der nämlichen Confession zugerhanen Pfarrer
an dem Geburtsort des Bräutigams, oder an dem Geburts= oder Wohnort der Braur,
mit Vorbehalt der Stolgebühren, zu Überlassen. Wo aper kein solcher Geistlicher,
besonders für die Gernisont gusseftell- ist, kommen diese Umersachungen, Preklama=
tionen und Copulationen denjenigen Ortsgelstlichen der betreffenden Confession zu, wel.
che fonst diese Fünktionen bei Ciptl-Personen ihrer Confession zu verschen haben.
Jedoch blelbt es im letztern Fall einer Militär-Person, deren Braut von gleicher
Confesston ist, frei zestelle, sich auch un dem Orte der Braut durch einen Geistlichen
ibrer beiderseltigen Confession Cinlt welchem der an der Untersuchung Theil nehmende
Gelstliche on dem Ost des Bräuigams zu ccommuniciren, und wenn belde Theile der
katholischtn Religien zugethan sund., dem Geistlichen der Braut, einen Erlaubnißscheln
auszustellen hat) trauen zu lassen. !½m“
We##i In einer Garnison kein Garnisons = oder Ortsgesstlicher der einen oder der an-
dern Confesston sich besinden sollte, so Hot Den Untersuchungen der Militär-Personen
in „Hinsicht auf diejenigen Personen, don deren Lonfession kelin Geistlicher im Ort
ist, ein Geistlicher aus der Nachbarschuft anzuwohnen. ·
In den Fällen, wo die außerhalb der Garplsonen wohnenden Geistlichen bei Ma-
trimonlal Umersuchungen zu konkurriren haben, wird, wofern nicht (wie in Mergent-
beim) der benochharte Geistsiche ohurhin von Zeit Ju Zeit-Ammehalber in die Garni,
son kommt, zu Vermeidung der Kesten, zu Folge allerböchsten Befehls Sr. Königl.
Mojestir jedesmal der betreffende Soldat mit dem Audlior in den Wohneort des
Geistlichen commandirt werden. · «
Wenn! in Hinsicht auf eine Verhelratbung einer evanjselllchen Militãr? Person mit
elner Viagelischen oder katbolischen Braut, oder einer katholischen Militaͤr · Person
mit einer evangelischen Bram rine Dispensaklon z. B. wegen Verwandsschaft, geschlos
sener Zelt, Proklamation, bei dem evongelischen Ebeericht nachzusuchen ist, so bat
der evangellsche-Garmisons= oder Ortsg#istliche, welcher der Untersuchung ongewohnt
bat, das Exbiblinm der betreffenden roangelischen Person, oder Personen, nebst dem
von lbm und dem Auditor unterschrichenen und mit dem Regienents-Siolll versehe-
nen Atestat- wesches die Resultate der geschebenen. Umersuchung.en#hälnem Feld-
Frebst im westeer Belpierung zu Abersenffn. -