Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

g8 
Dlesen Retour-Scheln bat der elnbelmische Handerer nach seĩner Zuruͤckkunft bei dem 
Postamt, von welchem er den ersten Schein empfangen, abzugeben. 
Der fremde Hauderer hingegen erhält gegen die Abgabe seines Retour-Scheins aͤuf 
der Grenz-Post-Statson eine allgemeine Quittung über die richtige Bezahlung der Gebäß= 
ren um sich bis ans letzte Grentort damir legleimiren zu können. Auch die Retout-Scheine 
Ünd bei allen Posten, welche passirt werden, vorzuweisen und olfsttiren zu lassen. 
Die weltere Scheine, welche während der Fabrt auf den Durchgangs-Gost-Stationen 
empfangen werden, sind hingegen lmmer bel der nächsten Station wieder abzugeben. 
Diejenige Hauderer, welsche nur Eine Post-Station beréhren, und also nur Elnen 
Schein löüsen, geben solchen bei ihrer Rerour auf dem nämlichen Postamte, wo sie solchen! 
empfangen, wieder ab, und erbalten zu ibrer Legitimarion eine allgemelne Quittung über 
die richiige Emricheung der Gebähr. s 
p.g.Pon,EntrichtungdeFqudkkeksAbgabestnvfreie 
1) Aejenige Hauderer, welche eine bloße Spazlerfahrt von einigen Stunden unterneß- 
men, und dabei über kelne Post= Statlon fahren; ·· "«·· 
s)diejenige,welch-.aufibkeiRelseudchdekLogedesBcstbvmungsscrxigartclne 
"Post-StraßebekühketsodetindifEuksemuaqvoneiubiszwciSumdeunachweisde 
davon abgehen müssen; - · 
3) leer Retourfahrende Hauderer, 4 
4) Retour fahrende Hauderer, welche dle nämliche Relsenden zuräckführen. 
5) Reisende in eigener Egulpage · « 
Dlese baben jedoch mit elnem von ihrer vergesetzten Behbrde, Orts-Beamten oder 
Orts-Vorsteber auszustellenden Zeugniß, daß sie mit elgenen Oferden fahren, sich zu ver- 
sehen und damit sich zu legitimlen. » · 
fingWek«dielndqsivdtstedendenM.emhaltmeVetorduungmnlchtbeobschtekj 
wled unnachsichtlich zur Untersuchung und Strafe gezogen, und iwar: f 
a)-v«sejeniqo-.Haudetet,welchedieovkgeschkiebeneLdsuugpetSchelneVernachlösilgen 
ovetabsichklichumeelasspmwerdensmicdkmssechofachenBetragdekientgenSumme-«- 
gestrqit,-.m«lche·sledeerkdaungzgemösizuentrichtengehabthöttenz -...« 
ymjeniqokhagdetesuadReise-sph-selchtdieE.5·und-H.s9.Rt-.4.tnchakteneIL 
aVøtschtifmI-aichf,,bejgquu,,stanwlcelmaStrascvgo.3fl··4u-belegcaz . 
c)diejenigenHaudeter,"welcheohnemiteiacmsinnst-Scheinoder Indenzällm-,ws- 
.dlcse(gs.p7-«und«cc-OlchkssmvmdbakIMLEobnesmitUkauitthngsübei-dle-«Gebübr- 
Entrichtung,pc,rs-heysxw,sepns,sukåcksebcemsflndla,·laegleiche-Strafc’oouss.yet-.- 
L en 1: — . „ .— 
d) biejenigs, wesche es vernachlählgen, dle gelößten Scheine und empfangene Retone“, 
Scheine nachden Bestimmungen den #. 6. ebzugebre und lo eben, dlese Strafe von 
5 fl. verfallent sndlich und. .. . . 
Hist-dessitze-.dermsselchqselouswitEcthostangekommenenRetsendenjkübek 
.Juno.sdnem-sttvclfllch.tletc-ModenqedauestsniAufeuchausmit-rführst-Typh- 
Gulden zu bestraftn. . ..... - .
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.