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den Orts-Einbringer nuseh. bat belgeirleben, und 8 Tage vor Verfluß des Monats, oder
des zur Steuerlleferung sonst bestimmten Termins, an ihn völllg abgeliefert werde, um
ibn hlerdurch in den Stand zu setzen, mit seinen Steuerlleferungen zur Kinigl. Generak=
Steuer= Casse einzuhalten; ebendaher liegt es ihm auch ob, dafär zu forgen, daß die
Steuer= Umlagen ohne Verzug durch die Stadtschrelberei vorgenommen werden, und hat
er, Iinsofern seine Erinnerungen nichts fruchten sellten, dem Ober= und Cameralamt hlevon
Anzelge zu machen.
& 3. 2) bei unterbleibenden oder verzôgerten Steuerlieferungen.
Wenn die Orts-Einbringer die festgesetzten Steuer-Raten nicht vollständig auf die
Verfallzelt elnliefern: so hat der Amtspfleger die Ursache auf der Stelle zu untersuchen,
und dem Ober= und Cameralamt anzuteigen, damlt von diesen Stellen entweder dle
Saumsal der Einbringer gerügt, oder gegen die im Räckstand haftenden Steuer-Debenten
Erecutlon verfügt, oder aber bel vorwaltenden legalen Entschuldlgungs= Gründen z. B.
MuWwachs, Wetterschaden, Brandungläck tc. von der Khnigl. Flnanz-Section der Steu-
ren eine Borgfrist, oder ein Nachlaß ausgewlrkt werde.
§. 4. 3) bei Geldlieferungen.
Dle elnugehenden Steuergelder hat der Amtspsteger in selner Kasse wohl zu verwah-
ren, und nicht mit fremden Geldern zu vermischen, auch ist er verbunden, das Einge-
gangene sogleich zur Konigl. General = Steuer-Casse einzuliefern, und nlemalen den
Cassen-Vorrath über 500# fl. anwachsen zu lassen; von den Steuergeldern hat er keine
Zaplungen zu leisten, es werden ihm dann legale Anwelsungen von der Section der
Staatskassen, oder der General-Steuer-Kasse elngehändiget.
Bei der Geldlleferung hat er sich nach den von dem Kianlgl. Ober-Finanz-De-
partement unterm 5. Febr. 1807. (Steats= und Reg. Blatt von 1807. pag. 6. bis 7.)
für sämtliche Landkasstere erthellten Vorschriften zu achten.
. 5. 4) in Ansehung der Erstattung von Rapporten.
Damlt die Steuerlieferung in lihrem gesetzmähigen steten Gang erhalten werden
muge: so hat der Amtspsteger an die Steuer-Rechnunzskammer des Deputement der
Finanzen, welcher, neben den Landvogtel-Steuerraben, die Contrele hlerüber Übertragen
ist, 3 Tage nach Werfluß elnes jeden Monats einen Rapport über die Lieferungen und
die Räckstände an der dißjäbrigen Steuer, nach Anlektung des im Reglerungs-Blate
von 256..K. pag. 438. elngerückten Formulars zu erstatten, und solchen dem Landoogtel-
Stenerrath zur Einsicht und weltern Befbrderung zuzufertigen, sopann am Ende des
Rechnungs-Jahrs mit der ihm vorgesetzten Cameralverwaltung über das, was eingegangen
und geliefert worden ist, unter Vorlegung der Qulitungen vollkommene Abrechnung zu
Weffen, und den etwa erschelnenden Rückstand, unter Anfübrung der Ursachen, gebbrig zu
liquldlren, damit der Cameralbeamte seine Abrechnung und Vergleichung mit der General=
Steuer-Kasse hlenach zu treffen, und felne Hauptrechnung zu ergänzen im Stande so#
möge. .