Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

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Fuͤr dlese Pruͤfung und das Zeugniß darf der Physskus bel 20 Relchsthaler Steafe 
alcht mehr als 3 fl. Honorar von dem Lehrlinge annehmen. 
Nach erstandenen Lehrjahren soll mic dem bisherlgen Lehrlinge durch den Ober- 
amts- Pbysikus in Gegenwart des Lebrherrn, und wenn es # öglich ist, noch eines andern 
Apothekers oder Proolsors, wleder eine Prüfung über selne erlangte Kenntalsse, und zwar 
bestimmt darüber, angestellt werden: - -- 
vjdbekdierohenAkzneimltteckennesinds-unterscheidenwisse! ,- 
5) ob er dle Anfangsgründe der Botanik, der Naturkunde und der pharmaceotischen 
Chemie inne habe ? 
Uc) ob er gehhrig receptiren könne, und 
) dle latelnische Sprache nicht vernachláßliget habe ? 
Besteht der Lebrling die Prüfung gut, so hat der Pbyslkus ein glelchfolls hinlänglich 
motlolrtes Attestat dem Oberamte zu übergeben, welches hlemle angewlesen wlrd, eine Ab- 
schrift von jenem an die Section des Medielnalwesens elnzusenden und zugleich den behr- 
berrn zu legliimiren, daß er dem Lehrling einen, vom Phystlkus mit zu unterschreibenden, 
Lehrbrief ausstelle. , 
Bestebtdekkehkllngabeknlcht,sowerlimderPtüfuugs-Scheisundkebrbklcf 
versagt,hingegensiaddleUrsachenseinnUnwissenheit,obnemllchdieSchuldsadem 
LehtbermodetLehtlingeliegt,durchdenPbysiIusgenauzunateksuchenandtnelnem 
qrütidlichemzuveklösstgcnBerlchtedemKbnigbOben-meannzeiqmwelch-Modungdie 
stwa ubthigen weltern Notizen zu erheben, und das ganze Telulal an die Kdnigl. Secilon 
des Medicinal-Wesens zu berichten; damit sofort der Lehrling aus der Apotbeke, worln er 
nichts gelernt hat, gewlesen, nach Vorllegenheit der Umstände in einer andern unterge- 
bracht, und der Lehrherr, insofern eine Verschuldung gegen ihn zu Tage llegk, bestraft werde. 
d%„ Eben se müssen stch auswärilge Apotheker= Gehlllfen, welche zum erstenmal in 
elne Apotheke im Khnigreiche eintreten wollen, einer Prüfung des Physitkus unterwerfen, 
und dürfen von dem Apotheker nicht angenommen werden, als bls sle sich mit elnem, von 
dem Phosikus dem Kdulgl. Oberamt und von dlesem nach genommener Abschrift dem 
Apotheker zu seiner Legitlmatioa zugestellten Schein über ihre Tüchtigkelt ausgewlesen ha- 
ben. Auch für dlese Prüfungen (ad 3. und #.) hat der Phystkus bel gleicher Strafe 
ulchr welter als 3 fl. anzunehmen. 
55) Es soll keln Apotherer Gehülfe vor zurückgelegtem 35sten Jahr, und wenn er 
nicht 3 Jabr in einer guen Officin diselplinirt, und wenigstens 5 Jahre in andern Apo#“ 
theken servirthat, zu der Präfung zugelassen werden, welche ihn zur Uebernabme einer 
elgenen Apotheke oder zum Proolsorate legitimirt. Auch soll dleses Eramen theils tbeores 
tisch, theils praktisch, im Theoretischen die Kräuterkunde, die materia medica, die Waa- 
renkunde und die Chemle, vorzüglich derjenige Theil, welcher mit der Pharmacle zunächst 
in Verbindung steht, der Hauptgegenstand der Prüfung seyn. « 
'HatdekCaadldatstchindebeeokieleglctmlkt,sosollendemselbeumehretechemlsche 
Operatienen aufgegeben werden, welche er unter der Aussicht mehrerer Mitglieder des 
bramlulzenden Collegi# medici und des Hof= oder Untversträfg = Apolhekers zu machen 
hat.
	        
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