Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Der  erforderliche  Nachweis  (Abs.  1)  ist  durch  Beibringung  einer  mündlichen  oder
schriftlichen  Erklärung  des  Vaters  oder  Vormundes,  beziehungsweise  durch  eine  schriftliche
  Bescheinigung  des  Gemeinderaths  zu  erbringen.

Soweit  nicht  anderweit  feststeht,  daß  der  Arbeiter  zum  Besuch  der  Volksschule  nicht
mehr  verpflichtet  ist,  ist  darüber  eine  Bescheinigung  des  Schulinspektors  desjenigen  Orts
zu  fordern,  wo  der  Arbeiter  aus  der  Volksschule  entlassen  worden  ist.

Deßgleichen  ist,  wenn  Jahr,  Tag  und  Ort  der  Geburt  des  Arbeiters  nicht  anderweitfeststeht,
  die  Beibringung  einer  Geburts-Urkunde  (Geburts-Tauf-Scheins)  zu  verlangen.

Letztere  Urkunde  kann  dem  Arbeiter  auf  Verlangen  wieder  zurückgegeben  werden,  die
anderen  Nachweise  dagegen  bilden  Belege  des  Verzeichnisses  und  sind  mit  der  Nummer
des  betreffenden  Eintrags  in  letzterem  zu  versehen.

S.  11.

Die  Ausstellung  des  Arbeitsbuches  erfolgt  durch  Ausfüllung  der  beiden  ersten  Seiten
des  Formulars  nach  den  Proben,  welche  in  dem  Musterexemplar  (s.  oben  §.  7)  enthalten  sind.
Die  Nummer  des  Arbeitsbuches  muß  mit  der  laufenden  Nummer  des  Verzeichnisses  der  Arbeitsbücher
  (s.  oben  §.  8.)  übereinstimmen.

Das  Arbeitsbuch  ist  mit  dem  Siegel  der  ausstellenden  Behörde  zu  versehen.  (Gesetz
  §.  110).

Die  Aushändigung  des  Arbeitsbuches  darf  erst  erfolgen,  wenn  sämmtliche  Spalten
des  Verzeichnisses  der  Arbeitsbücher  ausgefüllt  sind.

8.  12.

Wird  die  Ausstellung  eines  neuen  Arbeitsbuches  an  Stelle  eines  früheren  beantragt,
so  ist  festzustellen,  von  welcher  Behörde  und  in  welchem  Jahre  das  letztere  ausgestellt
war,  sowie,  ob  dasselbe  vollständig  ausgefüllt,  oder  unbrauchbar  geworden,  oder  verloren
gegangen,  oder  vernichtet  ist.

K  Das  Ergebniß  dieser  Feststellung  ist  in  das  Arbeitsbuch  Seite  2  unten  und  im
Verzeichniß  der  Arbeitsbücher  in  der  Spalte  „Bemerkungen“  einzutragen.  (Ges.  §.  109
Abs.  1.)

Ist  das  frühere  Arbeitsbuch  vollständig  ausgefüllt  oder  unbrauchbar  geworden,  so
ist  dasselbe  auf  der  letzten  Seite  durch  amtlichen  Vermerk  zu  schließen.  (s.  ebendaselbst.)

Die  Ausstellung  des  neuen  Arbeitsbuchs  ist  derjenigen  Behörde,  von  welcher  die
Ausstellung  des  früheren  Arbeitsbuchs  erfolgt  ist,  unter  Angabe  des  Jahrs  der  letzteren