Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

92  1854.

Befindet  sich  kein  Officier  am  Orte  der  That,  so  sind  die  Civilgerichte  und  die
Polizeibehörden  auch  bei  Militairverbrechen  berechtigt  und  verpflichtet,  diejenigen
Maßregeln  zu  ergreifen,  die,  wenn  der  Zweck  der  einzuleitenden  Untersuchung  nicht
gefährdet  werden  soll,  ohne  Verzug  vorgenommen  werden  müssen.

S.  21.

Die  dußere  Besichtigung  des  beichnams  einer  Militairperson,  welche  durch
Selbstmord  oder  durch  einen  Unglückofall  ums  Leben  gekommen  ist,  sowie  die  Ermittelung
  der  Todesursache  und  der  Veranlassung  zum  Selbstmord  gebährt  den
Militairgerichten.  Diese  haben  indeß  vor  Beerdigung  des  Leichnams  die  aufgenommenen
  Verhandlungen  dem  am  Orte  befindlichen  Staatsanwalt  oder  in  Ermangelung
  eines  solchen,  dem  nächsten  Civilgerichte  zur  Einsicht  mitzutheilen.  (Verordnung
  vom  7.  Februar  1851,  G.-S.  1851.  S.  5.  ff.)

Beiffinden  sich  an  dem  Orte,  wo  der  gedachte  Fall  vorkommt,  keine  Militairgerichte,
  so  hat  das  Eivilgericht  die  erforderlichen  Verhandlungen  aufzunehmen.

b)  Von  den  Untersuchungs-Gerichten.
1.  Bestellung  derselben.

K.  22.

Das  Untersuchungsgericht  wird  von  dem  Commandeur  des  Contingents,  in

den  Fällen  aber,  wo  die  Untersuchung  gegen  einen  Hauptmann  oder  einen  Stabsofficier
  zu  führen  ist.,  von  Serenissimo  bestellt.

2.  Besetzung  getselten

g.  2
In  den  vor  die  hoͤhere  gertssarten  gchsrigen  Straffällen  besteht  das  Untersuchungsgericht
  aus  dem  Auditeur,  als  Untersuchungsrichter,  und  zwei  zur  Untersuchung
  commandirten  Officieren.

§
Die  zu  den  Untersuchungsgerichten  zu  m  Officiere  sollen  sein,  in
Untersuchungen
10  gegen  Gemeine  und  gegen  Unterofficiere:  zwei  Lieutenants;
2)  gegen  einen  Lieutenant:  ein  Hauptmann  und  ein  Lieutenant;
3)  gegen  einen  Hauptmann:  ein  Major  nd  ein  Hauptmann,  oder  zwei  Hauptleute;