Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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gen an einigen Orten des Reichs die Einrichtung besteht, daß für die Verwandten einer 
Confession nicht an jedem Sonntage, sondern nur von 1½4 zu 14 Tagen Gottesdienst in der 
Kirche gehalten wird: so haben Se. Königl. Maj. wa verordnen gnädigst geruht, daß 
in diesem Falle (in soferne nicht die Bewohner eines solchen Orts als Filialisten einem an- 
dern Pfarrorte zugehören, dessen Kirche sie am andern Sonntage besuchen, und in soferne 
die Proclamationen solcher Filialisten nicht an diesem letztgedachten, sondern nur an dem 
Wohnorte der Nupturienten vorgenommen werden), die zu verkündigenden Braut-Paare 
am ersten Sonntage zum ersten= und an dem übernächst folgenden zum zweiten= und drit- 
tenmal zugleich zu proclamiren seyen. 
Als welches hiedurch zur Nachricht und Nachachtung mit dem Anfügen bebannt ge- 
macht wird, daß wenn solche Verlobte um Dispensation von der zweiten und dritten Pro- 
clamation bitten, ihnen im Falle der Gewährung dieses Gesuchs nur die für die Dispensation 
von der dritten Proclamation verordnete Taxe angesetzt werden dürfe, so oft sie sich nicht 
gleich in der Woche nach dem Sonntage der ersten Proclamation, sondern erst in der mit 
dem nächsten Sonntage anfangenden zweiten Woche trauen lassen, und solches in dem Be- 
richte des gemeinschaftlichen Oberamts bezeugt wirdz wohingegen sie die Taxe für die Di- 
spensation von der zweiten und dritten Proclamation zu entrichten haben, wenn sie sich schon 
in der ersten Woche nach dem Sonntage der ersten Proclamation verheirathen wollen. 
Dekret. Stuttgart, im Königl. Staats-Ministerium, den 4. December 1813. 
Ad Mand. Sacr. Reg. Mlej. 
Nachtrag zu den Verordnungen, die Rinderpest betr. 
Als Nachtrag zu den unterm :y. und 50. vorigen Monats verfügten Maßregeln 
zu Vermeidung der Rinderpest werden folgende weitere Vorschriften ertheilt: 
1) Die Viehmärkte sind bis auf weitere Verordnungen ganz eingeetell. 
#) Für jeden, welcher von einem mit der Rinderpest betlleden tück Rindvieh der 
Obrigkeit Anzeige macht, ist eine Belohnung von # fl. ausgesetzt, welche aus der 
Bürgermeisters = Casse des Orts, worin der Fall eintritt, zu bezahlen, anch den 
Führern hungarischer Hornvieh-Transporte für eine gitichwäzige Anzeige rück- 
ichtlich dieses fremden Miehes abzugeben ist. 
3) Dem Eigenthümer eines an der Rinderpest erkrankten Viehes, wenn er hievon 
selbst der Obrigkeit sogleich Anzeige macht, soll von Stadt und Amt eine Entschä- 
digung für das Vieh ausgemittelt, bingegen derjenige, welcher die Krankheit sei- 
nes Viehes absichtlich verheimlicht, mit körperlicher Strafe belegt werden. 
45 Hie Einfhr von Rindviehhäuten aus dem Auslande ist von jetzt an drei Monate 
ng verboten. 
5) Endlich wird die Vorschrift vom 30. vor. Monats §. 36 dahin zusgebehne= daß, 
bis auf weitere Verfuͤgung, das inlaͤndische Rindvieh gar nicht zur Tränke getrieben, 
sondern in den Staͤllen Hän werden soll. Stuttgart, den a. December 1813. 
ön. Ministerium des Innern. Graf v. Reischach. 
 
	        
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