Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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zu  übergeben,  welches  dieselben  hinsichtlich  der  vorschriftmäßigen  und  vollständigen  Ausfertigung
  einer  Prüfung  zu  unterziehen  und  etwa  erforderliche  Berichtigungen  und  Ergänzungen
  vor  der  Einsendung  an  das  statistisch-topographische  Bureau  noch  zu  bewirken  hat.

Die  Vorlage  an  das  statistisch-topographische  Bureau  muß  auf  31.  Oktober  erfolgen,
damit  sofort  die  weiteren  Zusammenstellungen  und  Berechuungen  für  die  Kreise  und  das
ganze  Land  ohne  Anstand  gefertigt  und  rechtzeitig  an  das  Kaiserliche  statistische  Amt  in
Berlin  eingesendet  werden  können.

S.  5.

Die  Kosten  der  Aufnahme  der  Felderanblümung  (§.  1)  sind  von  den  Gemeindekassen
  zu  tragen.

Die  bei  Schätzung  der  Ernteerträge  durch  den  landwirthschaftlichen  Bezirksverein
und  durch  die  beigezogenen  Sachverständigen  etwa  erwachsenden  Auslagen  sind  von  der
Staatskasse  zu  ersetzen  und  die  Verzeichnisse  hierüber  den  Vorlagen  an  das  statistischtopographische
  Bureau  anzuschließen.

Die  zu  dieser  statistischen  Erhebung  nöthigen  Formulare  werden  vom  statistisch-topographischen
  Bureau  durch  Vermittlung  der  Oberämter  unentgeltlich  verabfolgt.

Stuttgart,  den  27.  März  1878.

Sick.  Renner.