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zu übergeben, welches dieselben hinsichtlich der vorschriftmäßigen und vollständigen Ausfertigung
einer Prüfung zu unterziehen und etwa erforderliche Berichtigungen und Ergänzungen
vor der Einsendung an das statistisch-topographische Bureau noch zu bewirken hat.
Die Vorlage an das statistisch-topographische Bureau muß auf 31. Oktober erfolgen,
damit sofort die weiteren Zusammenstellungen und Berechuungen für die Kreise und das
ganze Land ohne Anstand gefertigt und rechtzeitig an das Kaiserliche statistische Amt in
Berlin eingesendet werden können.
S. 5.
Die Kosten der Aufnahme der Felderanblümung (§. 1) sind von den Gemeindekassen
zu tragen.
Die bei Schätzung der Ernteerträge durch den landwirthschaftlichen Bezirksverein
und durch die beigezogenen Sachverständigen etwa erwachsenden Auslagen sind von der
Staatskasse zu ersetzen und die Verzeichnisse hierüber den Vorlagen an das statistischtopographische
Bureau anzuschließen.
Die zu dieser statistischen Erhebung nöthigen Formulare werden vom statistisch-topographischen
Bureau durch Vermittlung der Oberämter unentgeltlich verabfolgt.
Stuttgart, den 27. März 1878.
Sick. Renner.