Metadata : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. I. Teil: 1806-1866. (1)

6.  Wiener  Schluss-Akte  1820.  83

1)  als  Organ  der  Gegamtheit  des  Bundes  für  die  Aufrechthaltung
friedlicher  und  freundschaftlicher  Verhältnisse  mit  den  auswärtigen
  Staaten  Sorge  zu  tragen;

2)  die  von  fremden  Mächten  bei  dem  Bunde  beglaubigten  Ge-Sandten
  anzunehmen  und,  wenn  es  nötig  befunden  werden
Sollte,  im  Namen  des  Bundes  Gegandte  an  fremde  Mächte
abzuordnen  ;

3)  in  eintretenden  Fällen  Unterhandlungen  für  die  Gesamtheit
des  Bundes  zu  führen  und  Verträge  für  denselben  abzu-Schliessen
  ;

4)  auf  Verlangen  einzelner  Bundesregierungen  für  dieselben  die
Verwendung  des  Bundes  bei  fremden  Regierungen  und  in
gleicher  Art  auf  Verlangen  fremder  Staaten  die  Dazwischenkunft
  des  Bundes  bei  einzelnen  Bundesgliedern  eintreten
zu  lagsen.

Art.  51.  Die  Bundegsversammlung  ist  ferner  verpflichtet,  die
auf  das  Militärwesen  des  Bundes  Bezug  habenden  organischen
Einrichtungen  und  die  zur  Sicherstellung  Seines  Gebiets  erforderlichen
  Verteidigungsanstalten  zu  beschliessen.

Art.  52.  Da  zur  Erreichung  der  Zwecke  und  Besorgung  der
Angelegenheiten  des  Bundes  von  der  Gesamtheit  der  Mitglieder
Geldbeiträge  zu  leisten  Sind,  80  hat  die  Bundesversammlung;:

1)  den  Betrag  der  gewöhnlichen  verfassungsmässigen  Ausgaben,
Soweit  Solches  im  allgemeinen  geschehen  kann,  festzusetzen  ;

2)  in  vorkommenden  Fällen  die  zur  Ausführung  besondrer  in
Hingicht  auf  anerkannte  Bundeszwecke  gefassten  Beschlüsse
erforderlichen  ausserordentlichen  Ausgaben  und  die  zur  Be-Streitung
  dergelben  zu  leistenden  Beiträge  zu  bestimmen;

3)  das  matrikelmässige  Verhältnis,  nach  welchem  von  den  Mitgliedern
  des  Bundes  beizutragen  ist,  festzuSetzen  ;

4)  die  Erhebung,  Verwendung  und  Verrechnung  der  Beiträge
anzuordnen  und  darüber  die  Aufsicht  zu  führen.

Art.  53.  Die  durch  die  Bundegakte  den  einzelnen  Bundes-Staaten
  garantierte  Unabhängigkeit  Schliesst  zwar  im  allgemeinen
jede  Einwirkung  des  Bundes  in  die  innere  Staatseinrichtung  und
Staatsverwaltung  aus.  Da  aber  die  Bundegglieder  Sich  in  dem
zweiten  Abschnitt  der  Bundegakte  über  einige  besondre  Be-Stimmungen
  vereinigt  haben,  welche  Sich  teils  auf  Gewährleistung
zugeSicherter  Rechte,  teils  auf  bestimmte-  Verhältnisse  der  Unterthanen
  beziehen,  80  liegt  der  Bundesvergammlung  ob,  die  Erfüllung
  der  durch  diese  Bestimmungen  übernommenen  Verbindlichkeiten,
  wenn  Sich  aus  hinreichend  begründeten  Anzeigen  der
Beteiligten  ergiebt,  dass  Solche  nicht  stattgefunden  habe,  zu  bewirken.
  Die  Anwendung  der  in  Gemäggheit  dieger  Verbindlichkeiten
  getroffenen  allgemeinen  Anordnungen  äuf  die  einzelnen
Fälle  bleibt  jedoch  den  Regierungen  allein  überlassen.

Art.  54.  Da  nach  dem  Sinn  des  dreizehnten  Artikels  der
Bundegakte  und  den  darüber  erfolgten  Spätern  Erklärungen  in

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