6. Wiener Schluss-Akte 1820. 83
1) als Organ der Gegamtheit des Bundes für die Aufrechthaltung
friedlicher und freundschaftlicher Verhältnisse mit den auswärtigen
Staaten Sorge zu tragen;
2) die von fremden Mächten bei dem Bunde beglaubigten Ge-Sandten
anzunehmen und, wenn es nötig befunden werden
Sollte, im Namen des Bundes Gegandte an fremde Mächte
abzuordnen ;
3) in eintretenden Fällen Unterhandlungen für die Gesamtheit
des Bundes zu führen und Verträge für denselben abzu-Schliessen
;
4) auf Verlangen einzelner Bundesregierungen für dieselben die
Verwendung des Bundes bei fremden Regierungen und in
gleicher Art auf Verlangen fremder Staaten die Dazwischenkunft
des Bundes bei einzelnen Bundesgliedern eintreten
zu lagsen.
Art. 51. Die Bundegsversammlung ist ferner verpflichtet, die
auf das Militärwesen des Bundes Bezug habenden organischen
Einrichtungen und die zur Sicherstellung Seines Gebiets erforderlichen
Verteidigungsanstalten zu beschliessen.
Art. 52. Da zur Erreichung der Zwecke und Besorgung der
Angelegenheiten des Bundes von der Gesamtheit der Mitglieder
Geldbeiträge zu leisten Sind, 80 hat die Bundesversammlung;:
1) den Betrag der gewöhnlichen verfassungsmässigen Ausgaben,
Soweit Solches im allgemeinen geschehen kann, festzusetzen ;
2) in vorkommenden Fällen die zur Ausführung besondrer in
Hingicht auf anerkannte Bundeszwecke gefassten Beschlüsse
erforderlichen ausserordentlichen Ausgaben und die zur Be-Streitung
dergelben zu leistenden Beiträge zu bestimmen;
3) das matrikelmässige Verhältnis, nach welchem von den Mitgliedern
des Bundes beizutragen ist, festzuSetzen ;
4) die Erhebung, Verwendung und Verrechnung der Beiträge
anzuordnen und darüber die Aufsicht zu führen.
Art. 53. Die durch die Bundegakte den einzelnen Bundes-Staaten
garantierte Unabhängigkeit Schliesst zwar im allgemeinen
jede Einwirkung des Bundes in die innere Staatseinrichtung und
Staatsverwaltung aus. Da aber die Bundegglieder Sich in dem
zweiten Abschnitt der Bundegakte über einige besondre Be-Stimmungen
vereinigt haben, welche Sich teils auf Gewährleistung
zugeSicherter Rechte, teils auf bestimmte- Verhältnisse der Unterthanen
beziehen, 80 liegt der Bundesvergammlung ob, die Erfüllung
der durch diese Bestimmungen übernommenen Verbindlichkeiten,
wenn Sich aus hinreichend begründeten Anzeigen der
Beteiligten ergiebt, dass Solche nicht stattgefunden habe, zu bewirken.
Die Anwendung der in Gemäggheit dieger Verbindlichkeiten
getroffenen allgemeinen Anordnungen äuf die einzelnen
Fälle bleibt jedoch den Regierungen allein überlassen.
Art. 54. Da nach dem Sinn des dreizehnten Artikels der
Bundegakte und den darüber erfolgten Spätern Erklärungen in
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