Full text : Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

264  2.  Buch.  2.  Abschnitt.  Verfassungsrecht  des  Deutschen  Reiches.

zehn  Jahren,  für  dritte  eigene  Kinder  nicht  unter  zwölf  Jahren  beschäftigt
  werden.  Die  Beschäftigung  darf  nicht  in  der  Zeit  zwischen
8  Uhr  abends  und  8  Uhr  morgens  und  nicht  vor  dem  Vormittagsunterricht,
  am  Nachmittag  erst  eine  Stunde  nach  beendetem  Unterricht
erfolgen;  über  Mittag  ist  eine  zweistündige  Pause  zu  gewähren.  Fremde
Kinder  dürfen  nicht  länger  als  3  Stunden,  während  der  Schulferien
nicht  länger  als  4  Stunden  beschäftigt  werden;  bei  eigenen  Kindern
besteht  diese  Beschränkung  nicht.  Mit  dem  Austragen  von  Waren
und  sonstigen  Botengängen  dürfen  fremde  Kinder  unter  12  Jahren
nicht  beschäftigt  werden,  dagegen  ist  die  Beschäftigung  von  eigenen
Kindern  gestattet.  Bei  der  Tätigkeit  eigener  Kinder  für  dritte  besteht
jedoch  insofern  eine  Beschränkung,  als  Zeitungen,  Milch  und  Backwaren
  nur  von  Kindern  über  12  Jahre  ausgetragen  werden  dürfen.
An  Sonn=  und  Festtagen  dürfen  Kinder  in  gewerblichen  Betrieben
nicht  mehr  beschäftigt  werden  (8  9  Abs.  1);  zugelassen  ist  nur  eine
Beschäftigung  von  Kindern  über  12  Jahre  mit  dem  Austragen  von
Waren  und  sonstigen  Botengängen  in  der  Zeit  zwischen  8  und  1  Uhr
vormittags  während  höchstens  2  Stunden,  wobei  die  Zeit  des  Hauptgottesdienstes
  und  eine  halbe  Stunde  freigelassen  werden  muß.

Der  Beginn  der  gewerblichen  Beschäftigung  von  Kindern  ist  abängig:

h  “  von  der  Ausstellung  einer  Arbeitskarte  auf  Antrag  oder  mit
Zustimmung  des  gesetzlichen  Vertreters  seitens  der  Ortspolizeibehörde
für  das  zu  beschäftigende  Kind;

b)  von  einer  schriftlichen  Anzeige  des  Arbeitgebers  an  die  Ortspolizeibehörde.


V.  Aufsicht.

Um  die  Beobachtung  und  Durchführung  der  reichsgesetzlichen  Vorschriften
  über  die  Sonntagsruhe,  die  Schutzvorschriften  der  8§  120a-e,
die  Arbeitsordnungen,  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  und
Arbeiterinnen  in  Fabriken  und  gleichgestellten  Anlagen  zu  überwachen,
sind  besondere  Beamte  von  den  Landesregierungen  zu  bestellen,  die
zu  amtlichen  Revisionen  zu  jeder  Zeit  auch  nachts,  die  Betriebsstätte
besuchen,  statistisches  Material  von  den  Arbeitgebern  verlangen  dürfen.
Sie  haben  Jahresberichte  über  ihre  amtliche  Tätigkeit  zu  erstatten
(8  139b).  Vorstehende  Beamte  sind  Landesbeamte  mit  reichsrechtlichen
Obliegenheiten.  Für  ihre  Vorbildung,  Ernennung,  dienstliche  Stellung
ist  das  Landesrecht  maßgebend.  Die  diesen  Beamten  zustehende  Aufsicht
umfaßt  nicht  nur  Vornahme  von  Revisionen  und  Ermittlungen,  Berichterstattung
  und  dgl.  informierende  Tätigkeit,  sondern  auch  den  Erlaß
von  Verfügungen,  soweit  solche  landesgesetzlich  der  Ortspolizei  zustehen,
jedoch  ist  hierbei  eine  vorgängige  Verständigung  mit  der  Ortspolizei
landesgesetzlich  in  der  Regel  vorgeschrieben.

In  Preußen  sind  die  Funktionen  der  vorgedachten  Beamten  den  bei
jeder  Regierung  angestellten  Regierungs=  und  Gewerberäten  mit  den
Gewerbeinspektoren  und  Hülfsarbeitern  (Assistenten)  übertragen.  Allerh.
Erl.  v.  27.  April  1891,  betr.  d.  Anstellung  von  Regierungs=  und