Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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sem zugleich mit dem Schultheissen, Pförchmeister und zwei andern Commun-Vorsteherm 
vorzunehmen seyen, wobei die Magistrats-Personen sich mit den communordnungesmäßi- 
gen Tagsgebühren, der Beamte aber in der Amtsstadt von jeder Weide mit Einem Gul- 
den, und in den Amtsorten mit den tarifmäßigen Reisekosten und Diäten sich zu be- 
gnügen hätten. 
& ist aber zu bemerken gewesen, daß die Oberamtleute in neuerer Zeit die Verlei- 
hung der Schaafweiden der Amtsorte hoͤchst selten mehr im Oberamtssitze vornehmen, 
sondern wegen jeder Verleihung auf jedes einzelne Ort hinausreisen, die Weiden mei- 
stens nur auf ein Jahr verleihen, und, wenn wiederholte Verleihungs-Versuche ein- 
treten, die Reisen jedesmal wiederholen. 
Wie nun hiedurch den Communen bedeutende, öfters unverhältnißmäßige Kosten 
verursacht werden, so wird andurch verordnet, daß die Oberbeamte die Verleihung 
sämtlicher Commun-Schaafweiden in dem Oberamtssitz unter Zuziehung von zwei Vor- 
stehern von jeder der betreffenden Gemeinden vorzunehmen, und sich mit der geseich 
bestimmten Anrechnung von Einem Gulden für jede zu verleihende Schaafweide aus 
der Commun-Casse zu begnügen haben. 
Hiebei wird gestattet, daß mehrere Schaafweiden an ebendemselben, zuvor genug- 
sam bekannt gemachten, Tage zugleich verliehen werden. Nur wenn eine Schaafweide 
zum erstenmale verliehen wird, und daher die Bestands-Bedingungen erst entworfen 
werden müssen, darf die Verleihung an Ort und Sitelle geschehen. 
Sollte ausser diesem in einzelnen Fällen wegen besonderer Verhältnisse für nöthig 
erachtet werden, daß auch eine folgende Verleihung in dem Ort, wo die Weide gele- 
gen ist, vorgenommen werde; so muß hiezu unter Tuführung der vorwaltenden Grün- 
de bei der Section der Conmnun-Verwaltung specielle Legitimation eingeholt werden. 
Uebrigens bleibt es bei der Verordnung, daß die Commun-Schaafweiden nicht 
blos auf Ein Jahr, sondern wenigstens auf drei Jahre zu verpachten sind. Würden 
besondere Umstände eine einjährige Verleihung räthlich machen, oder die Bestandlieb- 
haber solches wünschen; so ist dennoch zugleich der Versuch mit einer dreijährigen 
Verleihung zu machen. 
Der Geg der Verleihung ist in den ersten vier Wochen zur Ratifecation einzu- 
berichten. Stuttgart, den ur. Mai 1815. 
Ad Mand. Sacr. Reg. Mlej. 
Ministerium des Innern. Graf v. Reischach. 
Die öffentliche Bekanntmachung der Wald-Feuer-Ordnung betr. 
Da bei mehreren neuerlich entstandenen Waldbränden die Bemerkung gemacht wor- 
den ist, daß diejenigen, welchen dabei eine Unvorsichtigbeit zur Last fiel, sich gewöhnlich 
mit Unkenntniß der hierüber in der Wald-Feuer-Ordnung vom 14. Juli 1607 (Reg. 
Blart von 1807, Nr. 67) gegebenen geseßlichen Vorschriften zu entschuldigen suchen; 
so werden die sämtliche HKnig u Oberämter zu pünktlicher Beobachtung der in der Kön. 
Wald-Feuer-Ordnung enthaltenen Bestimmung aufgefordert, vermög welcher jenc Ver- 
ordnung wenigstens — in jedem Jahre bei den oberamtlichen Rügegerichten oder
	        
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