Guͤter-Taxationen vorzunehmen sind; sie begeben sich von Ort zu Ort, waͤhlen
in jedem zwei verstaͤndige redliche MNaͤnner (Felduntergänger, Waisenrichter) und
besorgen dann mit ihnen den Anschlag der Gebäude und Güter in laufenden
Preißen, wie dieß bei gewöhnlichen Inventuren zu geschehen pflegt. Es ist da-
bei mit Umsicht und strenger Gewissenhaftigkeit zu verfahren, jedoch kann, wenn
auch der Einzelne mehrere Güterstücke besitt, für alle ein allgemeiner Durck-
schnitts-Anschlag #emacht bei der Berechnung nur runde JZahlen angenommen
und dadurch das Geschäft abgekürzt werden, so, daß dasselbe in jedem Kom-
missions-Bezirk in 6 bis 10 Tagen zu Ende kommt.
#) Das auf diese Weise mit dem Gebäude= und Güter-Anschlag versehene Verzeich=
niß der Grund-Eigenthümer, nimmt fofort der Amts-Aktuar vom Ort zur
Hand- um es für das allgemeine Vermögens-Register der Ortseinwohner zu
enutzen.
6. 8. Zu gleicher Zeit sind die Einwohner in der Stadt und auf den Amtsorten
zu Angabe ihres Mobiliar-Vermögens, so wie ihrer Abtiv= und Passiv-Schulden an-
zuhalten. Entweder erhalten sie zu dem Ende gedruckte Fasssonszettel, in welche sie.
innerhalb dreier Tage unter ihrer Unterschrift den Belauf jener Vermögenstheile ein-
zusetzen haben, oder wo dieß nicht amwendbar ist, werden sie vorgerufen und zur
mündlichen Angabe aufgesordert, welche sofort zu Protocoll zu nehmen ist. Dieses
und das Einsammelu der Fassionszettel geschieht durch eine aus dem Amts-Aktuar
des Orts, dem weltlichen Ortsvorsteher und einer Urkunds-Person bestehende Lokal-
Kommission, welche sofort das allgemeine Vermögens-Register unter ihrer Unter-
schrift zu fertigen, übrigens bei dem Geschäft Jedem die nöthige Belehrung zu geben
und sirenge gegen Unrichtigkeiten zu wachen hat. · ·
H,9.Diejenigen,Aktin-Kapitalien,welcheder-Koittribxkent.beisolchendssentli-
chen Kassen anliegen hat, durch welche die bisherige Kapitalsteuer am Zinsbetrag un-
mittelbar abgezogen und zur General-Steuerkasse eingeliefert wurde, werden in dem
Aufnahme-Protocoll, oder in dem Fassionszettel, und, wenn es an Raum gebricht,
in einer besondern Beilage speciffcirt, um seiner Zeit die Angaben gehörig controliren
zu können.
Die übrigen Abtiv-Kapitalien dürfen zwar nur summarisch angezeigt werden, es
hat aber die Lokal-Kommission die jüngsten Kapiralsiener-Verzeichnisse mit den neuen
Angaben zusammen zu halten und in Anstandsfällen weitere Untersichung anzustellen.
K. 10. Die auf dem Vermögen haftenden Pass##-Schulden werden nur summa-
risch angegeben, sollten jedoch solche Kontribuenten, welche nur ihr im Königreich
anliegendes Vermögen zu versteuern haben, von demselben Passiven, die mit solchem
in Verbindung steben, (F. 1.) abziehen wollen, so haben sie dieselbe, unter doku-
mentirter Anführung aller Verhältnisse, specifisch anzuzeigen. " -
H.u.IstaufdircheiseinjedemOberamtsortkkdasGrundeigeurhum,-das
Mobiliar= und Kapital-Vermögen wit den darauf haftenden Passiven von jedem Kon-