Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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Erbtheilungen der adelichen Gutsbesitzer und der Koͤnigl. dimittirten oder pensionirten 
Offiziers auf die dort vorgeschriebene Weise ausschließlich unter der Leitung des Koͤnigl. 
Tutelar-Raths geschehen sollen, eine Vernehmung der Erben solcher Personen über 
die Wahl der Theilungs-Behörde von selbst wegfalle. Stuttgars den 7. Sept. 1813. 
Konigl. Justiz-Ministerium von der Löhe. 
Erlaß½, die Erneuerung verschiedener gesesichen welimmungen für die Verwaltung der Criminal- 
ustiz betr. 
Es ist von dem Königl. Eriminal-Tribunal die Anzeige geschehen, daß manche, 
die Verwaltung der Eriminal-Justiz betreffende, frühere Verordnungen besonders von 
neu angestellten Beamten nicht durchgängig beobachtet werden; weßhalb man sich ver- 
anlaßt findet, diejenige gedachter Vorschriften, deren erneuerte Einschärfung als vor- 
zuglich nothwendig erscheh, zur genauen Nachachtung hiemit ernstlich in Erinnerung 
u bringen. 
6 snm'“ ist manchmal vorgekommen, daß Koönigl. Amts-Stellen den Requisttionen, 
welche in Criminalfllen von in= voder ausländischen Behörden an sie ergangen sind, 
nicht mit der gebührenden Schnelligkeit entsprochen haben. 
Da nun solche Verzdgerungen mit den Forderungen einer schleunigen Justizpflege 
nicht vereinbar sind; so wird sämtlichen Criminal= und Oberämtern gemessenst, und 
unter Androhung sonstiger unausbleiblicher Aöhndung empfohlen, sich in Zubunft die 
möglichste Beförderung icher Communicationen angelegen seyn zu lassen. 
) Wird die frühere Verordnung vom 3. Nov. 1807 (Staats= und Reg. Blatt 
von 1807 p. 558) wonach unter der Rubrik eines jeden Berichts, der einen im Arrest 
befindlichen Inquisiten betrifft, das Wort „Verhasteter“ beigeseht werden soll, häufig 
nicht befolgt. 
Manösehz. sich daher veranlaßt, solche mit dem Beifügen zu erneuern, daß künftig 
die Uebertretung derselben mit unfehlbarer Strafe geahndet werden wird. 
5) Werden sämtliche Königl. Oberämter angewiesen, ihren Berichten in Gewehr- 
Verheimlichungs= und Adulterien-Fällen immer Physikatamtliche Zeugnisse über die 
rperiiche Tüchtigkeit der Inculpaten zur Ersiehung der auf diese Vergehen gesesten 
Leibesstrafen beizuschließen. Da endlich , 
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nicht durchgehends die in Stempel-Sachen ergangene Verordnung vom 30. April 1812 
(Staats= und Reg. Blatt von 1812, pP. 210, F. 40 befolgen, so wird die genaue Veob- 
achtung derselben ihnen wiederholt eingeschärst. Sturtgart den 7. Sept 1315. 
Konigl. Justiz-Ministerium. von der Lühe. 
4 Die Anlegung eines neuen Poslamts betr. 
Se. Königl. Maj. haben vermög allerhöchster Resolution vom 31. August d. J. die 
Verlegung der Relais-Station zwischen Mergentheim und Künzelsau, von Ailringen nach 
Dorzbach, und Anlegung eines Postamts an letzterem Ort zu genehmigen, und den dortigen 
Kronenwirth Reuß zum Posthalter daselbst allergnädigst zu ernennen geruht. 
Sruttgart, den 5. Sept. 1813. Kön. Reicha-General- Oben oßt-Oirecnion. 
 
	        
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