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biliar-Vermögens, sondern nur eine Revisson der frühern Aufnahme-Verzeichnisse in so-
weit statt, als es nöthig ist, den Vermögensstand nach den im F. 1815 vorgegangenen
Besth-Veränderungen für den neuen Normal-Tag den 1. Jan. 1874 richtig herzustellen.
# 2. Dem zu Folge haben die Oberämter sogleich nach Empfang dieser allerhöch-
sien Verordnung für jedes ihrer Amtsorte eine Commission, bestehend aus dem Stadtr-
und Amtsschreiber oder dessen Substituten, und aus zwei Urkundspersonen des Orts,
zu bestellen, welche das fruhere Verzeichniß der Grund-Eigenthümer revidiren, u. nach
Maaggabe der inzwischen vorgesallenen Contracte, Erbschaftstheilungen, Vermögens-
Uebergaben rc. die Veränderungen in dem Besitze des Grund-Eigenthums gehbrigen
Orts ab= und zuschreiben. -
K. 3. So wie diß geschehen ist, hat diese Commission mit der Orts-Contribuenten=
schaft einen persönlichen Durchgang zu halten, und jeden Einzelnen zu einer gewissen-
haften Erklärung aufzufordern, ob und welche Veränderungen in dem Besiß seiner
Activ= oder Passio Capitalien vorgegangen sepen. Nach dieser Erklärung, bei welcher
auf eine Specification der ab-oder zugehenden Posien zu dringen, und bei einigem Ver-
dachr sogleich eine nähere Untersuchung vorzunehmen ist, werden die erforderlichen Ab-
uͤnderungen in dem Vermögens-Steuer-Register gemacht. Die liquid und erigibel ge-
wordenen Posten werden aus den frühern Acten nachgetragen.
K. 4. Bei dem Mobiliar= Vermögen wird in der Regel die frühere Angabe bei-
behalten. Sollte jedoch eine bedeutende Veränderung in demselben vorgegangen, und
solche gehörig erweißlich zu machen seyn, so ist aonahmowesse der Zuwachs oder Ab-
gang ebenfalls aufzunehrken, und hienach das Vermögens-Steuer-Register abzuändern.
. 5. Wo der persdnliche Durchgang (9. 3) nicht anwendbar ist, werden die Con-
tribuenten aufgefordert, die g. 3 u. 4 erwähnten Erklärungen innerhalb dreier Tage
schriftlich abzugeben; nach diesem Zeitraum wird angenommen, daß keine Veränderung
in ihrem Capital= und Mobiliar-Vermögen statt gehabt habe.
K. 6. Für Verlassenschafts-Maßen, welche noch nicht wirklich vertheilt sind, ste-
hen die Erben in corpore ein. Neu hinzukommende Vermögens-Besitzer haben nach
der frühern Veordnung ihre Fassions-Zettel zu übergeben, und sind sodann in dem
Vermögens-Register nachzutragen.
+. 7. Ist auf diese Weise in jedem Orte das Vermögens-Register richtig gestellt,
so wird ein General-Verzeichniß über alle einzelne Contribuenten verfaßt, und sich hie-
bei nach dem im vorigen Jahr bekannt gemachten Formular mit der einzigen Abände-
rung geachtet, daß die letzte Columne in 5 Felder abgetheilt wird, wovon das .
stedenvollenVermögens-Steuer-BelaufnachdemVorjährigenTarißbas
ate die Vermoͤgens-Steuer pro 1814, und das
öte den Beitrag zum Staats-Anlehen aufnimmt.
K. 3. Die volle Steuer in dem uten Feld giebt die Norm für die wirkliche Schul-
digkeit der Contribuenten, welche in die 2 folgende Felder eingetragen wird, dergestal-
ten, daß als Steuer pro 1614 gerade die Häfft jenes vollen Steuer-Belaufs, als
Beitrag zum Staats-Anlehen aber nur dann die ate Hälfte einzusetzen ist, wenn der
volle Belauf vierzig Gulden und darüber beträgt.
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