Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

97 
biliar-Vermögens, sondern nur eine Revisson der frühern Aufnahme-Verzeichnisse in so- 
weit statt, als es nöthig ist, den Vermögensstand nach den im F. 1815 vorgegangenen 
Besth-Veränderungen für den neuen Normal-Tag den 1. Jan. 1874 richtig herzustellen. 
# 2. Dem zu Folge haben die Oberämter sogleich nach Empfang dieser allerhöch- 
sien Verordnung für jedes ihrer Amtsorte eine Commission, bestehend aus dem Stadtr- 
und Amtsschreiber oder dessen Substituten, und aus zwei Urkundspersonen des Orts, 
zu bestellen, welche das fruhere Verzeichniß der Grund-Eigenthümer revidiren, u. nach 
Maaggabe der inzwischen vorgesallenen Contracte, Erbschaftstheilungen, Vermögens- 
Uebergaben rc. die Veränderungen in dem Besitze des Grund-Eigenthums gehbrigen 
Orts ab= und zuschreiben. - 
K. 3. So wie diß geschehen ist, hat diese Commission mit der Orts-Contribuenten= 
schaft einen persönlichen Durchgang zu halten, und jeden Einzelnen zu einer gewissen- 
haften Erklärung aufzufordern, ob und welche Veränderungen in dem Besiß seiner 
Activ= oder Passio Capitalien vorgegangen sepen. Nach dieser Erklärung, bei welcher 
auf eine Specification der ab-oder zugehenden Posien zu dringen, und bei einigem Ver- 
dachr sogleich eine nähere Untersuchung vorzunehmen ist, werden die erforderlichen Ab- 
uͤnderungen in dem Vermögens-Steuer-Register gemacht. Die liquid und erigibel ge- 
wordenen Posten werden aus den frühern Acten nachgetragen. 
K. 4. Bei dem Mobiliar= Vermögen wird in der Regel die frühere Angabe bei- 
behalten. Sollte jedoch eine bedeutende Veränderung in demselben vorgegangen, und 
solche gehörig erweißlich zu machen seyn, so ist aonahmowesse der Zuwachs oder Ab- 
gang ebenfalls aufzunehrken, und hienach das Vermögens-Steuer-Register abzuändern. 
. 5. Wo der persdnliche Durchgang (9. 3) nicht anwendbar ist, werden die Con- 
tribuenten aufgefordert, die g. 3 u. 4 erwähnten Erklärungen innerhalb dreier Tage 
schriftlich abzugeben; nach diesem Zeitraum wird angenommen, daß keine Veränderung 
in ihrem Capital= und Mobiliar-Vermögen statt gehabt habe. 
K. 6. Für Verlassenschafts-Maßen, welche noch nicht wirklich vertheilt sind, ste- 
hen die Erben in corpore ein. Neu hinzukommende Vermögens-Besitzer haben nach 
der frühern Veordnung ihre Fassions-Zettel zu übergeben, und sind sodann in dem 
Vermögens-Register nachzutragen. 
+. 7. Ist auf diese Weise in jedem Orte das Vermögens-Register richtig gestellt, 
so wird ein General-Verzeichniß über alle einzelne Contribuenten verfaßt, und sich hie- 
bei nach dem im vorigen Jahr bekannt gemachten Formular mit der einzigen Abände- 
rung geachtet, daß die letzte Columne in 5 Felder abgetheilt wird, wovon das . 
stedenvollenVermögens-Steuer-BelaufnachdemVorjährigenTarißbas 
ate die Vermoͤgens-Steuer pro 1814, und das 
öte den Beitrag zum Staats-Anlehen aufnimmt. 
K. 3. Die volle Steuer in dem uten Feld giebt die Norm für die wirkliche Schul- 
digkeit der Contribuenten, welche in die 2 folgende Felder eingetragen wird, dergestal- 
ten, daß als Steuer pro 1614 gerade die Häfft jenes vollen Steuer-Belaufs, als 
Beitrag zum Staats-Anlehen aber nur dann die ate Hälfte einzusetzen ist, wenn der 
volle Belauf vierzig Gulden und darüber beträgt. 
14
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.