Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

Nro. 15. 1 3 14. 121 
Koͤniglich. Wuͤrttembergisches 
Staats-und Regitrungs-Blatt. 
Montag, 28. Merz. 
  
  
GSenetral--Verordnung, die Organisatien der Medicinal, Verfassung im Königreiche betr. 
vom 34. Merz 1814. · 
Frlderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg, rc. 2c. c. 
Nachdem durch die neue Eintheilung der Oberämter und Landvogteien des König= 
reiches vom 27. Okt. 1810. eine damit übereinstimmende Organisation der Medicinal- 
Verfassung norhwendig geworden ist; so wollen Wir in dieser Hinsicht Nachstehendes al- 
lergnddigst verordnet haben: 
I.) Im allgemeinen verbleibt es bei dem Grundsaßze daß seder zur medicinischen 
Praxis berechuigte Arzt das Recht hat, seine Kunst und Wissenschaft überall, wohin be- 
sonderes Zutrauen ihn ruft, sedoch ohne Versäumniß in dem zur besondern Aufsscht ihm 
anvertrauten Bezirk auszunben. Es bleibt demnach den unbesoldeten Aerzten oder soge- 
nannten Practicis ferner freigestellt, wo sie ihren Aufenthalt im Königreiche nehmen wol- 
len. Doch hat die Königl. Section des Medicinal-Wesens die jungen Aerzte, welche 
nach erstandener Prüfung Legitimation zur ärztlichen Praxis erhalten, aufmerksam zu ma- 
chen, daß sie ihren Aufenthalt da nehmeng wo ihr bekannt seyn wird) daß ein weiterer 
Aczt erforderlich sey. 
II.) Jedes Oberamt erhält unter der Benennung Oberamts-Arft einen öffemli- 
chen Gesundheits-Beamten, welchem innerhalb des Oberamts-Bezirkes alle in das Me 
dicinal -Wesen einschlagenden Geschäfte, insbesondere die Auffächt uber alle Medieinal-An- 
stalten und das übrige medicinische Personale, die öftere Visttation der Apothrken, so wie- 
der Wundärzte und ihrer Instrumenre,die Prüfung der der Wundarzneikunst scch widmen= 
den Jünglinge) die Besorgung der Legal-Fälle, Epidemien) in Ermanglung eines beson- 
dern Thierarztes auch Epizootien, Conscriptions= Geschäfte, ferner, wenn er zugleich Ge- 
burtshelfer ist, der Unterricht der Hebammen obliegt, welcher sowohl dem Oberamte theils. 
zur unmittelbaren Abhülfe theils zur weitern. Beförderung an das Landvogtei#sAmc oder-
	        
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