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Koͤniglich. Wuͤrttembergisches
Staats-und Regitrungs-Blatt.
Montag, 28. Merz.
GSenetral--Verordnung, die Organisatien der Medicinal, Verfassung im Königreiche betr.
vom 34. Merz 1814. ·
Frlderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg, rc. 2c. c.
Nachdem durch die neue Eintheilung der Oberämter und Landvogteien des König=
reiches vom 27. Okt. 1810. eine damit übereinstimmende Organisation der Medicinal-
Verfassung norhwendig geworden ist; so wollen Wir in dieser Hinsicht Nachstehendes al-
lergnddigst verordnet haben:
I.) Im allgemeinen verbleibt es bei dem Grundsaßze daß seder zur medicinischen
Praxis berechuigte Arzt das Recht hat, seine Kunst und Wissenschaft überall, wohin be-
sonderes Zutrauen ihn ruft, sedoch ohne Versäumniß in dem zur besondern Aufsscht ihm
anvertrauten Bezirk auszunben. Es bleibt demnach den unbesoldeten Aerzten oder soge-
nannten Practicis ferner freigestellt, wo sie ihren Aufenthalt im Königreiche nehmen wol-
len. Doch hat die Königl. Section des Medicinal-Wesens die jungen Aerzte, welche
nach erstandener Prüfung Legitimation zur ärztlichen Praxis erhalten, aufmerksam zu ma-
chen, daß sie ihren Aufenthalt da nehmeng wo ihr bekannt seyn wird) daß ein weiterer
Aczt erforderlich sey.
II.) Jedes Oberamt erhält unter der Benennung Oberamts-Arft einen öffemli-
chen Gesundheits-Beamten, welchem innerhalb des Oberamts-Bezirkes alle in das Me
dicinal -Wesen einschlagenden Geschäfte, insbesondere die Auffächt uber alle Medieinal-An-
stalten und das übrige medicinische Personale, die öftere Visttation der Apothrken, so wie-
der Wundärzte und ihrer Instrumenre,die Prüfung der der Wundarzneikunst scch widmen=
den Jünglinge) die Besorgung der Legal-Fälle, Epidemien) in Ermanglung eines beson-
dern Thierarztes auch Epizootien, Conscriptions= Geschäfte, ferner, wenn er zugleich Ge-
burtshelfer ist, der Unterricht der Hebammen obliegt, welcher sowohl dem Oberamte theils.
zur unmittelbaren Abhülfe theils zur weitern. Beförderung an das Landvogtei#sAmc oder-