Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

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die Medicinal-Seetion, als auch an diese unmittelbar Anzeigen, Vorschlaͤge, Gutachten 
und Berichte zu erstatten, auch in denjenigen Orten, worinn besondere chirurgische Lehr- 
Anstalten angeordnet werden, dabei Unterricht zu ertheilen hat. 
Er muß seinen Wobnsitz in der Oberamtsstadt haben, und seine Besoldung ist von 
480 fl. bis 5o fl. und eine Pferds-Ration nebst 20 fl. fuͤr Schreib-Materialien bestimmt. 
Der ganze Gehalt wird von saͤmtlichen Communen des Oberamts unter Concurrenz der 
piorum Corporum bezahlt, von derjenigen Gemeinde aber, worinn der Arzt seinen Wohnsitz 
hat, an Jenes Besoldung nach Beschaffenheit der Umstände eine höhere Rate beigetragen. 
Um diese Besoldung hat der Oberamts-Arzt ohne weitere Entschaͤdigung den Haus- 
Armen, so wie in den öffentlichen Spitälern und Krankenhäusern die arztliche Hülfe zu 
leisten, alle Berichte, Gurachten rc. in medicinisch policeilichen Angelegenheiten zu erstat- 
ten) hierüber, so wie über höhere Weisungen und Medicinal-Vorschriften Registcatur zu 
halten und dem Nachfolger zu übergeben. 
Bei seinen Reisen und Krankenbesuchen auf den Amtsorten hat er in allen Vorkom- 
menheiten, es mögen Privati) oder Communen und Corporationen die Kosten bezahlen" 
Legal-Fälle allein ausgenommen, bei welchen die Gebühren und Reisekosten nach der ül- 
tern gesezlichen Norm auch ferner noch berechnet werden dürfen, neben den in dem Regu- 
lativ vom 28. Mai 180g. bestimmten Diäten, für Reisekosten nur das Futtergeld auf 
Ei ferd zu fordern. 
Da sedoch ein einziger Arzt ein ganzes Oberamt mit öfters weit von einander ent- 
legenen Amoesorten nicht gehörig besorgen kann) so werden je nach der Localität noch Di- 
strikte für Unteramts= Uerzte gebildet, welche neben der medicinischen Praxis auch 
bei Epidemien und Epizootien) nach vorheriger Verabredung mit dem Oberamts= Urzte, 
das Nöthige zu besorgen, und diefenigen Legal = Fälle zu behandeln haben, welche das 
Oberamt, etwa wegen Verhinderung des Oberamts= Arzts oder wegen Eile ihnen über- 
tragen wird. 
Der Unteramts, Arzt erhält aus gleichen Cassen und mit gleicher Verbindlichkeit, 
wie der Oberamts-Arzt, eine Pferds-Ration und eine Besoldung, welche aber die Hälf- 
te des einem Oberamts= Arzte ausgesezten Gehaltes nicht überschreiten darf, indem diese 
Stellen als Anfangs-Dienste anzusehen find. 
EWenun ein Ober= oder Unteramts-Arzt wegen Alters, oder weil er etwa in einer 
größern Scadt schon allzugroße Lokal-Praxis hat, die Geschäfte auf den Amtsorten nicht 
mehr gehörig besorgen kann, so verliert er die Pferds= Ration und einen verhältnißmäßi- 
gen Theil seiner Besoldung, welche dersenige Practicus erhält, der ihm für die Geschäfte 
auf dem Londe substituirt wird. 
Die Obhegenheiten der Ober- und Unteramts-Aerzte, ihre Verhältnisse sowohl unter 
f, als auch gegen das Oberamt und höhere Steilen sind in besonderer Instruction nd= 
ber b-eichnet, worauf sie verwiesen werden. 
DOie Oberämter haben bei neuen Anordnungen oder Vorfällen, welche die Medicinal= 
Policei angehen, von den betreffenden Oberamts-Aerzten enrweder schriftliches Gutachten 
eirmirlien, oder wenn Eile nothwendig ist, wenigstens mündliche Ruksprache mit ihnen 
in uehmen, ete ine Verfügung getroffen wird.
	        
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