Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

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verordnet ob die Preis-Anfäße von dem Apotheker auf sedem Recepte mit Zahlen nicht 
mit Chiffern beigeseht, und der neuesten Medicinal- Tare gemäß sen##n? 
8) Bei Materialien= Handkungen wird auf ähnliche Weise der Landvogtei= Arzk den 
Vorrath der officinellen Artikel beaugenscheinigen, und untersuchen, ob die bestehenden 
Vorschriften gehörig befolgt werden. — 
C) Bei Hospitaͤlern und Anstalten für Kranke ist die ganze Anstalt und die Ver- 
pflegungs= und Behandlungs= Art der armen Kranken zu untersuchen, eine genaue Be- 
schreibung hieruͤber aufzuzeichnen, uͤber vorgefundene Mangel und deren Verbesserung mic 
dem betreffenden Pfleger oder Verwalter Ruͤcksprache zu nehmen. 
D) Von Mineral-Quellen und Bad-Austalten wird eine kurze Beschreibung ihrer 
Beschaffenheit und Einrichtung mit Bemerkung etwaiger Mängel und Verbeslerungs-Vor- 
schlägen aufgenommen. » 
UJnSchulzimmernistaufdennöthigenRaumfürdiesahlderSchulkinbec 
und auf Luft-Erneuerung durch Luftschlaͤuche oder Ventilatoren zu sehen, und 
F) in Gefängnissen auf eine nicht minder fuͤr die Gesundheit als fuͤr die feste Ver- 
wahrung der Gefangenen gemäße Einrichtung. 
G) Ueberhaupt wird der Visitator seine Aufmerksamkeit und Erkundigungen auf alle 
drgtlich, policeiliche Gegenstände, z. B. Rahrungs= Art der Einwohner) Teinkwasser 2c. 
örtliche Krankheiten und Uebel richten, worüber ihm die Listen der bei Conscriptionen für 
untüchtig erklärten Jünglinge manchen Aufschluß geben können. Er wird nachfragen? ob# 
den Kindern, ehe sie zum Schulbesuche zugelassen werden, die Schußblattern eingeimpfe 
worden seyen? « 
li.WasdiecrhebunsvouBeschwerden,DesiderienundVerbesserungs-Vorschläge-c 
anbetrifft, so wird 
A) zuerst die Aeußerung des Unter-Amtmanns, wo einer sich befindet, so wie der 
Magistrats-Verwandten zu Protokoll gebracht, und die schrifel. Erklärung des ersten 
Ortcs= Geistlichen beigelegt. Sodann werden der Oberamts-Urzt und die im Orte be- 
findlichen practicirenden AUerzte darüber, was sie vorzubringen haben, gehöreé, hierauf 
B) die Apotheker mit ihren Gehülfeu und Lehrlingen vorberufen) die sie betreffenden 
ätltern und neuern Gesetze und Verordnungen ihnen publicirt und nachdem sie abgetreten 
seon werden, seder einzelne Apotheker besonders vorgefordert und über seine persönl. Ver- 
haltnisse, etwaige Klagen oder Verbesserungs-Vorschläge für das ärztliche oder pharma- 
revtische Fach, uber seine Gehülfen und Lehrlinge, deren Studien und Fortschritte in 
Wissenschaft und Kunst vernommen, dann die Gehülfen und Lehrlinge seder einzeln uber 
ihre Behandlung, den Unterricht, welchen sse in der Chemie und Pharmacie erhalten, 
gehört. 
C) Auf gleiche Weise wird mit den Chirurgen des Oberamts nach geschehener Pu- 
blication der ste becreffenden Gesetze ein Durchgang veranstaltet, und was seder vorzu- 
bringen hat, zu Protokoll genommen.
	        
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