Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

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Die Königl. Landvogtei= und Oberämter haben nicht nur dafür Sorge zu tragen? 
daß diese Verordnung ihten sämrlichen Untergebenen bekannt gemacht und eingeschärfe 
wird, sondern auch auf die Vollstrekung derselben ihr besonderes Augenmerk zu richten? 
um gegen die llebertreter die ihrer Verschuldung angemessene Ahndung eintreten lassen zu 
können. Scuttg. den 6. April 1814. 
Königl. Ministerien des Innern und der geistlichen Angelegenheiten. 
Graf v. Reischach. v. Jasmund. 
Vorschrife, die gemeinschafrliche Berichts Erstattung der Pfarr, und Schulebeissen: Aemcer 
an das Oberame über Entstehung oder Fortdauer von Epidemien betreffend. 
Damie den Oberämtern über die Entstehung oder Fortdauer von Epidemien in den 
einzelyen Amts-Orten desto zuverläßigere Anzeigen und Berichte zukommen und hierun- 
ter künftig keine Versäumniß eintreten möge, haben Se. Königl. Majs. allergndigst 
zu verordnen geruht, daß von nun an diese Berichte an das Oberamt gemeinschaftiich 
von dem Orts-Pfarrer und Schultheißen verfaßt werden sollen) und bei Berhinde= 
F ooer Saumseligkeit des Letztern der Erstere allein hierunter das Erforderliche besor- 
gen soll. 
Die Oberaͤmter haben sich hiernach zu achten, und die Pfatr-- und Schultheissen- 
Aemter diesem allerhöchsten Befehle pflichtmäßig nachzukommen. Stuttg. den 6. Apr. 1814. 
Königl. Ministerien des Innern und der geistl. Angelegenheiten. 
Graf v. Reischach. v. Jasmund. 
Reches-Erkenntniße des Kön. Ober Justiz= Colleglums. 
1) In Sachen erster Instanz zwischen dem Dosthalter Mennet von Riedlingen, Kl. 
and der Vormundschaft des Herrn Fürsten von Fürstenberg, Bekl. mehrere Forderungen 
wegen Lieferungen für französische Einquartirung betreffend, wurde beklagter Thekl von 
der gegen ihn erhobenen Klage entbunden. Stuttg. den al. Merz 1814. 
4) In der Appell. Sache von Ehingen zwischen den Handelsleuten Jeiler und Sa- 
liekt allda, Bekl. Anten und dem Handelsmann Franz Anton Gschwind in Basel Kläg. 
Aten Schadens-Ersaz betreffend) wurde die Urthel voriger Instanz consirmirt. Sruttg. 
den az. Merz 1814. 
3) In der vor dem vormaligen Reichsritterschaftlichen Kanton Odenwald verhan- 
delten und an das Königl. Ober-Justiz= Collegium gekommenen Debitsache des Freiherrn 
Ferdinand v. Adelsheim zu Wachbach wird hiemit in Gemäsheit des in den Special und 
Ediktal--adungen angedrohten Präsudizes zu Recht erkannt, daß alle diesenigen, wel- 
che bis jezt ihre Ansprüche an die Ferdinand von Adelsheimische Debit-Masse nicht ein- 
geklagt und geltend gemachte haben?) von dieser Masse mie ihren Forderungen abgewiesen 
seon sollen. Ib. eod.
	        
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