Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

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Kräste der activen Armeen geschwächt, und der rasche Fortgang der begonnenen Ope- 
rationen in des Feindes Land aufgehalten werden. 
Wir verordnen und besehlen demnach: 
F. 1. Es soll zu Vertheidigung Unseres Reichs und seiner Gränzen ungescumt 
ein Landsturm von wenigstens 
Einmal Hundert Tausend Man# 
aufgestellt und orga: isirt werden. 
K. 2. Unsere Landvögte, Ober= u. Unter-Beamte haben es sich zur angelegent- 
lichsten Pflicht zu machen, alle die Aufstellung des Landsturms bezweckende und be- 
8 Maßregeln mit der groͤsten Thaͤtigkeit und auf das schleunigste in Vollzug 
zu setzen. 
SG. 3 Der Landsturm wird gebildet und ausgehoben ar allen Wassfenfähigen 
männlichen in Unsern Staats-Diensten nicht stehenden Unterthanen von 138 bis 66 
Jahren, dergestalr, daß 
#a) zunächst die ledigen Unterthanen von 18 bis zo Jahren, dann 
5) oeie ledigen Umeithanen von go bis 60 Jahren, und 
„P) die verheiratheten von 22 bis do Jahren dem Landsturm zugceheilt werden. 
K. 4. Die Verbindiichkeit zum Landsturm hebt die Conseriptionspflichtis beit nicht 
auf, vielmehr treten die an sich conseriptionspflichtigen Unterthanen, wenn die Reibe 
sie mifft, aus dem Landsturm zum regulären Linien-Dienst, so wie zu den Land= Ba- 
Laillons über. 
Bei dem Landsturm wird der hierdurch en:stehende Abgang sefort wieder aus den 
oben bezeichneten Elassen ersetzt, und ist es die Obliegenheit Unserer Landvbgte, dafär 
thätigst zu sorgen, daß die Baraillons des Landsturms ihrer Landvogtey stetshin in 
vollzahligem Stande sich besinden, und fortdauernd erhalten werden. 
#. 5. Zu dem Ende haben Unsere Landoögte über die Mannschaft eines feden 
Landsturms-Bataillons genaue Rational-Listen in duplo aufzunehmen, und diese, so 
wie auch den jedesmaligen Ab-- und Zugang Unserem Kriegs-Departement und Un- 
serem Ministerium des Innern einzusenden. 
K. 4. Der gesammte Landsturm wird in too Batalllons, jedes zu 1000 Mann, 
eingerheilt. Jedes Bataillon besteht aber aus 4 Compagnien, eine 250 Mann stark. 
s hat demnach eine jede Landvogtey # Baraillons des Landsturms zu stellen; 
ausserdem sollen aber noch in den 6. der west= und nordwestlichen Gränze des König- 
reichs zunächst gelegenen Landvogteyen, nämlich: 
am obern Neckar 
am mittlern Reckar 
Schwarzwald 
an der Enz 
am untern Reckar 
an der Jaxt 
2000 Mann berittener La#dsturm aufgerichtrt werden, welche in 1a3 geschlossene Es- 
cadrons eingetheilt, und den vorgenannten ##dvogteyen dergesialt zugetheilt werden,
	        
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