Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

Nro. 20. 1314. 13 
Königlich= Württembergisches 
Skaaks= und Regietungs-Blakt. 
Montag, 2s. April. 
  
  
Beneral--Berordnung, die Aufhebung der Junfeoerfassung der Wundärzte betreffend. 
Friderlch, von Gottes Gnaden, König von Württemberg, rc. 2c. 2c. 
Unter Beziehung auf Unsere, die Organisation der Medicinal-Verfassung im König- 
reiche betreffende General-Verordnung vom 14. Merz 1814. wollen Wir in Ansehung der 
Wund-Aerzte insbesondere folgende nähere Vorschriften allergnädigst ertheilt haben: 
1I) Die Ausübung der Wundarzneikunst ist einer strengen polizeilichen Aufsicht, und 
zwar zunarhst der Königl. Oberbeamten und der Königl. Landvogte mit den Oberamts- 
und Landvogrei-Aerzten) dann den höhern Stellen für das Medicinal-Wesen unterworfen. 
In dieser Hinsscht hat jeder Oberamrs-Arzt für seinen Bezirk, und der Landvogtei-Arzt 
für den ganzen Landvogkei-Bezitk stets eine genaue Liste über das ganze Personal der 
Wundärzte und Bader (Principale, Gehülfen und Lehrlinge) unter Beisezung ihres Pr- 
dikats in Hinsicht auf Kunst und Elasse zu führen u. bei seiner Registratur aufzubewahren. 
II) In Ansehung dersenigen, welche nach einem vollständigen Unterricht in der Wund- 
arzneikunst auf einer Universttät, durch Vertheidigung einer von ihnen verfaßten chirurgi- 
schen Dissertarion den Grad eines Doctors der Chirurgie erlangt haben, verbleibt es bei 
den bisherigen Verordnungen, namentlich auch bei den wegen ihrer Prüfung in der In- 
struction für das Königl. Medieinal= Departement vom 23. Jun. 1807. 5. 7. enthalrenen 
Verfugungen. Was hingegen die übrigen Wundärzte betrift, welche den Grad eines 
Doctors der Chirurgie nicht erlangt haben, und bieher in dem größsten Theile des König- 
reichs in Zünfte vereinigt waren) so ollen für sie nachstehende Bestimmungen eintreren: 
III) die Zunft-Verfassung der Chirurgen und Bader ist als unzwekmäßig im ganzen 
Königreiche aufgehoben. 
Es hören demnach die Junfr= Laden, deren Fonds die unten angegebene Bestim- 
mung erhalten; und die Stellen der Obleure, Laden-Meister lo wie der Unterschied un-
	        
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