Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

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ter den sogenannten puris und impuris, und die Zunft-Versammlungen oder Zusammen- 
kuͤnfte der Chirurgen gaͤnzlich auf. 
IV) In Hinsicht auf die Befugnisse der nicht graduirten Wund-Aerzte und der Ba- 
der bestehen noch ferner vier Classen, und zwar enthaält die 
iste Clasfe diejenigen, welche wissenschaftlich gebildet, nach dem Umfang ihrer Kenntnisse 
und Kunstfertigkeit zu allen chirurgischen Verrichtungen legitimirt werden. In die 
ate Elasse kommen diesenigen) welche, mie Ausschluß grösserer Operationen mit dem 
Messer, alle übrigen chirurgischen Geschäfte übernehmen dürfen. Die in der 
Zten Elasse sinb nur zu Behandlung leichter chirurgischen Fälle, unbedeut#ender Wun- 
den und Geschwüre und dergl. berechtiget, die in der 
Aten Elasse auf die eigentliche Baderei, Bartscheeren, Schrôpfen, Blutigelseen) Uder- 
laßen u. s. w. beschränkt, und diese dürfen keine Lehrlinge annehmen. 
Jeder zu einer der höhern Elassen legitimirte Wundarzt ist auch zu Besorgung der 
niedern Baderei= Verrichtungen, wenn er sich damit abgeben will, berechtiget. 
Die Legitimation zur Ausübung der Wundarzneikunst in der Eigenschaft eines Prin- 
cipals kann aber nur nach vorausgegangener Prufung erlangt werden, welche bei den- 
jenigen Wund= Aerzten, die auf eine der drei ersten Classen Anspruch machen,) von zwei 
Mitgliedern der medicinisch chirurgischen Collegien zu Stuttgart und Tübingen nach der 
bisher unter diesen beiden Statt gefundenen Abtheilung und unter Beiziehung zweier zu 
Eramiptoren ernannten und verpflichteten Oberamts, oder Stadt -Chirurgen vorgenom- 
men wird. 
. Uner den sämtlichen Mitgliedern eines sener medicinisch, chirurgischen Collegien be- 
Kimme der eingeführte Turnus die Eraminatoren für seden einzelnen Fall. 
Die Prüfung dersenigen hingegen, welche ihre Wünsche auf die lezte Classe beschrän- 
ken, hat der Candvogtei= Arze gemeinschafelich mit einem hierzu tüchtigen Oberamts-Chi- 
rurgen aus der Landvogtei vorzunehmen) und es ist in dessen Beiziehung der Landvogtei= 
Aczt bei irgend einem Anstande nicht auf die Person des Oberames, Chirurgen in der 
Landvogtei= Stadt beschränkt. 
Finden übrigens die medicinisch ehirurgischen Collegien einen Wundarze für diesenige 
Elasse, die er in Anspruch genommen hat, nicht geeignet) so steht ihnen frei, denselben, 
wenn er sich damit begnügen will, zur Praxis in derfenigen niederern Classe, wozu er 
rüchrig erscheint? selbst wenn diese die lezte wäre, zu legitimiren. 
Auch versteht es ssch von selbst, daß derjenige Wundarzt, welcher anfänglich nur 
für eine der untern Classen legitimirt worden ist, in der Folge, wens er die erforderli- 
chen Kennenisse und Geschiklichkeit erlangt zu haben glaubt, eine nochmalige Prüfung für 
eine höhere EClasse nachsuchen kann. 
Wietwen von Wundärzten können, die Baderei= Geschäfte durch einen Gehälfen fort-
	        
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