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keszen lassen, welcher jedoch die für die Chirurgen lezter Classe vorgeschriebene Prüfung
erstanden haben muß.
Ueber den Erfolg derselben werden, statt der ehemaligen Meisterbriefe, Jeuguisse aus-
gestellt. Sie müssen das klare Resultat der Prüfung nebst der Classe, in welche der Ge-
prüfte gesezt worden ist) enthalten, und mit der Unterschrift der Eraminatoren versehen
sepn. Den geugnissen der medicinischen Collegien wird das Collegial, Sigel, denen des
Landvogtei-Arztes das Landvogreiamtl. Sigel nebst der Unterschrifc des Landvogts beigefügt.
V)) Um sowohl bei dem Königl. Departement des Innern, Section des Medicinal-
Wesens sters eine vollständige Uebersicht des gesammten medieinischen Personals zu erhal-
ten, als auch zum Behufe der Aufssche, daß ein Wundarzt sich nicht in weitere Verrichtun-
gen einlaße) als wozu er tüchtig gefunden worden ist, muß gedachter Section von dem
Collegi med. zu Tubingen und von den Landvogteiärzten über jede Prüfung eines Wund-
arztes) die Elassistrarion desselben und den Ort, wo er ssch niederlassen will, Anzeige ge-
schehen. Die Kömgl. Section des Medicinal-Wesens wird dagegen von den bei den medi-
cinischen Collegien zu Stutegart und Tübingen vorgenommenen Prüfungen den betreffenden
Landvogtei-Arzt, und dieser den Oberamtsarzt, in dessen Bezirk der Chirurg ssch nieder-
läße, in gleichmäßige Kenntniß sezen, und sede Behörde das Nöthige in den F. I. vorge-
schricbenen Listen aufzeichnen.
Ueberdiß hat jeder Wundarzt dem Oberamte sowohl als dem Magistrate des Orts,
worinn er sich niederlassen will, sein Prufungs-Jeugniß vorzulegen.
VI) Diesenigen Wundärzte, welche zur Ausübung der Entbindungskunst legitimire wer-
den wollen, haben sich einer besondern Prüfung bei einem der medicinischen Collegien zu
Stuctgart und Tübingen, nach dem Inhalte der Instruction für das Königl. Medicinal=
Departement vom 23. Jun. 1807. 9. 3. zu unterwerfen.
VII) Was die Bildung der jungen Leute, welche ssch der Wundarzneikunst widmen wol-
len, aubelangt, so verbleibt es in Hinsscht derjenigen, welche die Mittel u. die Erlaubniß ha-
ben, die Chirurgie in ihrem ganzen lmfang auf der Universitckt zu studiren, bei den frühern
Verordnungen. Diesenigen aber, welche dieß nicht vermögen, können den Unterricht bei
einem Wundarzte der drei ersten Classen nehmen. Der Lehrling muß jedoch uber die nöthi-
gen Vorkenntnisse, besonders in der lateinischen und deutschen Sprache und im Rechnen, von
dem Oberamts-Arzte geprüft, wenn er tüchtig erfunden wird, ein Contract mit dem Lehrherrn
vom Oberamt zu Protokoll genommen, u. ein Auszug desselben dem Oberamts-Arzt, und von
diesem dem Landvogtei-Arze zugestellt werden, um in ihren Listen das Nöthige einzuschreiben.
Nach geendetem Unterrichte, wozu ein Zeitraum von drei Jahren bestimme wird, ist der
Lehrling wieder durch den Oberamtsarzt und durch den Oberamts-Wundarze, oder wenn die-
ser selbst der Lehrherr war, durch einen andern verpflichteten Wundarze zu prüfen, und dem
tüchrig erfundenen, unter der Examinatoren und des Cehrherrn Unterschrift, ein oberamtlich
u siegelndes Jeugniß zu ertheilen) sofort aber der Landvogtei-Arzt durch den Oberamts=
z zu benachrichtigen.