Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

Rro. 27. I1 314. a23 
Königlich: Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
Samstag, 11. Jun. 
  
  
Erndte Seneral= Reseript für das Jahr 1314. 
Den Cameralbeamten des Reichs sind in den früheren Erndt-General= Reseripten 
für die Administration der der Königl. Ober-Finanzkammer Lehbrigen. Heu, Oehmd, und 
Fruchtzehnten, so wie der kleinen und Blutzehnten und der Theil= und Landgarben, Ge, 
salle) bereits die bestimmtesten Vorschriften ertheilt, deren pünktliche Befolgung denselben 
auch für das gegenwärtige Jahr hiemit um so nachdrüklicher eingeschärft wird, als nur 
von genauer Anwendung dieser Vorschriften und der von der Revissons= Behörde ertheil- 
ten Marginal, Receße eine ganz geordnete JZehend-Administration zu erwarten ist. 
Der diesjährige Zehnt-Ertrag ist daher unter der Grundlage der rectiffcirten Flur- 
beschreibungen nach der Qualität und dem Anstand der Felder pflichtmäßig in Anschlag 
zu bringen, das Anbot im Verhältnis zu demselben zu bestimmen, bei der Verleihung 
vor leidenschaftlichem Aufschlag und Complotten zu warnen, und in den in dem vorsäh- 
rigen Erndt= General= Rescript genannten Fällen der Selbst= Einzug anzuordnen, hievon 
aber sedesmal an die Section der Krondomainen sogleich Anzeige zu machen. 
Und da von einzelnen Hôfen) wo es an einer Concurrenz von Pachtliebhabern fehlt, 
bis sebt nur wenige Pachtakkorde eingekommen find,) so werden die Cameral- Beamte hie- 
mit angewiesen) die Vollziehung der diesfalls in dem vorséhrigen Erndt-General-Reseripte 
J. 4. ertheilten Vorschrift nicht mehr länger im Anstand zu lassen. Sturtg. den §. Jun- 
1814. Koͤnigl. Finanz= Ministerium. Graf v. Mandelsloh. 
Rechts-Erkenntniße des Koͤn. Ober-Justiz- Collegiums. 
1) In Rechtssachen erster Instanz zwischen dem Pfarrer Christmann zu Heutings—- 
heim, Kl. und der Freiherrl. von Wiederholtschen Curatel Bekl. Schuldforderungen betr., 
wurde auf Beweis erkannt. Stuttgart, den 20. Mai 1914. 
2) In der Appellations, Sache von SEßlingen zwischen dem Königl. Finanz= Departe- 
ment, Section der Krondomainen) Liquidatin) Antin und Heinrich Kirschner dem altern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.