Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

Rro. 23. 1 3 1 4. 231 
Kömglich= Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
  
Samstag, 18. Jun. 
  
Die Pferd= Ausfuhr beereffend. 
Da Se. Königk. Mas. den Verkauf der über drei Jahr alten Pferde ins Aus- 
land allergnädigst erlaubt haben, und somit die wegen der Pferd-Ausfuhr unterm 12. 
Jul. und 16. Aug. v. J. gegebenen Verordnungen aufgehoben sind; so wird dieses den 
Königl. kandvogteien) Oberämtern, Cameral-Verwaltungen, Joll= und Accise= Aemtern 
zur Nachachtung und weitern Bekanntmachung mue dem Anfügen eröfnet, daß es in Be- 
ziehung auf die Abgaben bei den Bestimmungen der Koônigl. Joll, und Accise-Ordnung 
verbleibe. Stuteg. den 42. Jun. 1814. Königl. Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Graf v. Reischach. Graf v. Mandelsloh. 
Verordnung gegen das Eindringen fremder Juden in dat Königreich. 
Von mehreren Seiten sind Beschwerden darüber eingekommen, daß die öffentliche 
Sicherheit durch das überhandnehmende Eindringen theils heimathloser theils anderer 
fremden Juden, welche auf gesezwidrigen Wegen ihre Nahrung zu gewianen suchen) ge- 
faͤhtdet werde. 
Man sieht sich daher veranlaßt, die zu Abwendung dieses Unfugs bereits ertheilten 
Vorschriften wiederholt einzuschaͤrfen und naͤher zu bestimmen; zu welchem Ende folgen- 
gendes zur allgemeinen Achtung bekannt gemacht wird. 
I. Keinem fremden Juden wird der Eintritt in das Königreich gestattec, er sei dann 
im Ausland wirklich angesessen) oder wenigstens in Diensten eines auswärts angesessenen 
Schuzjuden, und mit einem obrigkeitlichen Paß versehen, worinn der Zwek seiner Reise 
bestimmt ausgedrükt ist. 
Ausserdem wird erfordert) daß derselbe wenigstens die Summe von 235 fl. an baa- 
rem Geld eder Geldswerth bei sich führt, oder sich mit einer diese Summe betragenden 
Caution eines bekannten Innländers legitimirt, welches der Grenz-Beamte, dem der 
Paß vorgelegt wird) jedesmal zu untersuchen, und deshalb das Röthige auf dem Paß
	        
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