Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

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Uopellanten) und Johann Fuchs daselbst, Kläger, Appellaten) Abrechnung auf Kauf be- 
treffend, wird auf Beweis erkannt. Tübingen) den 2. Jun. 1874. 
2) In der Appellations-Sache von dem Königl. Ober-Jastiz-Collegium, zwischen der- 
Gemeinde zu Kirchentellinsfurt, Oberamts Tübingen, Klägerin, Appellantin, und Jakob- 
böffler daselbst, Bekl. Appellaten, eine Wasserleitungs-Dienstbarkeit betreffend, wird der? 
unter geschikter Vermittlung des zur Beweis-Einziehung abgeordneten Commissarii, Seif- 
tungs= Verwalters Vogt allhier, erzielte Vergleich bestatigt. lb. eod. 
3) In der Appellations-Sache von dem Königl. Ober-Justiz-Collegium, zwischen 
den Erben des Hoffactors Gabriel Dreyfus aus Seuctgart) Beklagten, Appellaten, nun 
Appellanten, und Adam Röhm zu Grabenstetten) Kläger, Appellanren, jezt Appellaten) 
eine Lieferungs-Forderung betreffend) wird die, nach Wiederherstellung der Appellancen in 
den vorigen Stand wegen versäumter Nothfrist, als erwachsen angenommene Appellarion 
in Hinsicht auf die materielle Beschaffenheit, durch Urthel verworfen. Tüb. den zI. Jun- 
4) In der Appellations= Sache von dem Königl. Ober-Justiz-Collegium, zwischem 
dem Oberamts- Phyfikus D. Ostertag in Neuenbürg, Bekl. Appellanten, und dessen Gat- 
tin, Friederike, geb. Rieker aus Stuttgart, Klägerin, Appellatin, Aimentirung betreffend. 
wird wegen Mangels an einer gegrundeten Beschwerde non-devolutorisch erkannt. Tü- 
bingen) dem 16. Jun. 1814. " 
5)JnserAppeilatSachevvndemKönigl.ObersJustinollegiuwzwischen-Han- 
delsmann Köhle zu Biberach, Kl. Appellaren, nun Appellanten an einem, sodann dem 
Geerg Friedrich Köhle und Johann Georg Flächer daselbst, Beklagten, Appellanten, jezt 
Uppellaten am andern Theil, osung betreffend, wird die für foͤrmlich erkannte Appellation 
Jleichfalls wegen ungegrundecer Beschwerde nicht angenommen. #bld. eod- 
Reches, Erkenntniße des Köm Ober-Juftizz= Colleglums. 
7) In Wechsel-Regref-Kkagsachen des Handelsmanns Diels zu Lahr, Kl. wider 
den Freiherrn von Varenbühler und von Palm zu Ehlingen, Bekl. wurden leztere vom 
der gegen sie erhobenen Klage enrbunden. Seurtgart, den 20. Mai 1814. 
à) In der Rechtssache erster Inskanz zwischen der Frau Fürstin von Colloredo-Mans- 
feld, geb. Gräffn von Occtingen-Baldern und Sötern, Klägerin Wiederbekl. und dem 
Herrn Fürsken von HOettingen-Wallerstein, Bekl. Nachkl., mehrerlei Forderungen und Ge- 
genforderumgen betreffend, wurde theils auf Beweis, theils dehnitive erkannt. Stutegarte 
den 25. Mai 7814. 
2) In der aussergerichtlich verhandelten Klagsache des Königl. Kammerherrn) Hof- 
oberforstmeisters v. Seckendorf Inten gegen den Königl. Kammerherrm und Oberforstmei- 
ster v. Bülow zu Ludwigsburg laten, die Belohnung des ersteren für die in Abwesenheit 
des leztern versehene Oberforstamts-Verweserei betreffend, wurde at für schuldig erkanntg 
den luten mit xtel seines firen Gehalts pro rata der Dauer der versehenen Amts-Verwe- 
serei zu belohnen. Stimeg. den 6. Jun r814. 
4) Auf erhobene Wechselklage des Hamelsmams Johann Gotcfried Menderlen zir 
Seurtgart) wider den Apotheker Rieder zu Aalen, wurde Lezterer zur Bezahlung, der 
eiugeklagren Wechsel-Forderungen nebst Verzugszinfen für schuldig erkannt-
	        
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