Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

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K. :1. Bei dem erfolgten Zusammenruf des Lindstorms’ wird das Zelchen zum 
Zusammentritt der Mannschaft durch Anziehen der Sturmglocken gegeben; es kann 
jedoch dieses Zeichen nar auf Befehl des Landrogts in Gegenwart der obern Orts- 
behörden gegeben werden. 
K. :z. Auf dieses Zeichen eilt sodann die Mannschaft einer jeden Compagnie 
zu dem ihr als Sammelplat angewiesenen Ort, und zieht sodann unter Anführung 
ihrer Offiziere und Unteroff#ziere zu dem Sammelplatz des Bataillons, zu welchem 
jede Compagnie gehdrt, um daselbst aus dem Wassen-Depot ihre Bewaffnung, so 
wie auch von dem Bataillons= Commandanten die Befehle, wohin sich das Batall- 
lon weiter zu begeben hat, zu erhalten. 
& 23. Sobald der Landsturm zu Vertheidigung des Relichs versammelt wird, 
ubernimmt der Staat die Kosten der Verpflegung der versammelten Mannschaft auf 
elen die Art, wie es bei dem regulären Militär geschieht. 
§. à31. Wer von der Mannschaft des Landsturms bei einem erfolgten Zusam- 
menruf entweder gar nicht oder zu spät erscheint, wird mit körperlicher Strafe be- 
legt. Beruht das Ausbleiben auf einem böslichen Vors., auf Unbothmäßigkeit, 
a#Muthlosigkeit orer auf sonst einer sträflichen Absicht, so wird solcher nach Be- 
schaffenheir der Umstände mit sechemonatlicher bis dreijähriger Festungs-Strase be- 
legt. Beruht aber das Auebleiben auf irperd elner landeeverrätherischen Absicht, 
so wird der Schuldh este als Landes-Verräiher nach der ganzen Strenge der des- 
halb bestehenden Gesetze bestraft. 
K. 25. Sobald der Landsturm versammelt ist, unterllegt die Mannschaft den 
Militär-Disciplinar= und Subordinations-Vorschrif en und Gesehen. 
K. 26. Wer demnach gegen eines dieser Gesehe sich rersehlt, die milirärische 
Disciplin verleht, gegen die Subordination bandelt, seine Compagnie oder sein Ba- 
taillon verläßt oder desertirt, oder gar zum Feinde übergeht, wird nach den Mili- 
tär= Gesehen gerichtet und bestraft. 
K. 37. Wer sich in Erfüllung seiner Berufs= Pflichten vor dem Feinde aus- 
zeichnet, erwirbt sich ein Recht auf die jedem braven Krieger von Uns zugesicherten 
Belohnungen und Auszeichnungen. 
. 28. Wer vor dem Feinde blessirt wird, soll in dem rächsten Milickr= Ho- 
spital auf Kosten des Staats verbunden, verpflegt und geheilt werden. 
29. Wer ein Glied verliert, zum Krüppel oder sonst Invalid wird, soll als 
Invalide versorgt und vensionirt werden. 
6. zo. Für die Winwen und Kinder deren, welche in Vertheidigung des Va- 
terlandes auf dem Felde der Ehre sollen, werden Wir väterlich besorgt sepn, und sie 
für den erlittenen Verlust noch Kräften zu entschádbiger suchen.
	        
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