IV.
dem Königl. Wärttembergischen auch sonst ausländischem deutschen Porko, noch das dop-
peite französische Porto.
. XIII. Fü die aus dem Auslande kommende Briefe ist, außer dem innländischen
Jorto, auch das darauf haftende ausländische Porto oder Auslage zu bezahlen.
F. XIV. Für die Briefe und Brief-Packere, welche als an den AUdressaten nicht be-
stellbar retour geschikt werden, darf für den Retour-Transport kein weireres Porto ange-
seze werden; der Aufgeber ist für die Retour, Briefe blos das Porto für den ersten Trans-
port auf den Hinweg, nicht für den Retour- Transport zu entrichten schuldig.
5. XV. Der Bezug des sogenannten Brief-Kreuzers für das Austragen oder Ablie-
fern der unfrankirten oder frankirten Briefe an die Udressaten ist fernerhin gestattet) je-
doch uncer Beziehung auf die bereits bestehenden Verordnungen, vermög welcher der Be-
zug des Brief-Kreuzers, von allen die Dienst= Sachen oder Königl. Angelegenheiten be-
treffenden Briefen und Brief= Packecen, in so fern auf solchen die dußere Bemerkung:
K. D. S. C(Königl. Dienst, Sache) ausgedruckt ist, so wie von nicht in loco des Post-
amts verbleibenden und dort von den dahin instradirten Amts-Boten abgeholt werdenden
Briefen und Brief, Packeten bei einer Strafe von 10 fl. verboten ist.
5. XVI. Um alle irrige Versendung der Briefe und die daraus entstehen könnende
unrichtige Porko= Taration zu vermeiden) muß die Adresse und der Bestimmungs, Ore der
Briefe deutlich geschrieben, und wenn der Brief an einen Ort lauft, deren es mehrere
gleichen Namens giebt, oder der ein nicht ganz bekannter Ort ist; so muß auf der Adreße
die nächst gelegene Post= Scation beigesezt seyn. Auch muß bei den Briefen,) die ins
Ausland gehen) und bis an die Grenze frankirt sind, auf der Adreße der Beisatz „Franco
Grenze" bei densenigen ins Ansland gehenden Briefen aber, die bis an den Bestim-
mungs= Ort frankirt worden sind, der Beisat: „ganz Franco“ angefügt seyn.
XVII. Ein auf die Post zur Beförderung gegebener Brief oder Brief, Packet, darf
jur Sicherheit des Correspondenten von dem Post-Beamten nicht anders) als gegen einen
schriftlichen Ausweis, der von der Hand, die die Adresse geschrieben hat und worinn die
Jurückgabe des Briefs, unter Anführung der Adreße verlangt, und dem ein Abdruck des
Pettschafts, mit dem der Brief versehen ist, beigefügt seyn muß, zurükgegeben werden.
F. XVIII. Die Verordnung vom 20. Nov. 1872. Staats= und Regier. Blatts Nr. 57.
wegen unerlaubter Versendung der Briefe, hat in ihrer vollen Wirkung zu verb eiben.
. X.X. Der Königl. Post Bedienstete, durch dessen Schuld dem Aufgeber oder dem
Empfänger eines Briefes oder Brief-Packets ein höheres Porto, oder eine weitere Gebühr
abgenommen wird, als durch den Tarif und die gegenwärtige Verordnung bestimmt ist, hat
nach der bisher bestandenen und fort zu beskehenden Verordnung, den vierfachen Werth,
von dem was er zu viel tarirt und bezogen har, als Strafe zu bezahlen und ist nach Be-
schaffenheit der ihn gravirenden Umstände, mit noch schwererer Strafe zu belegen.
Von diesem Straf- Betrag ist dem Benachtheiligten das von ihm zu viel Bezegene
zu restiruiren und der Rest für die Königl. General= Post-Casse zu verrechnen.
Nach diesen Unfseren allerhöchsten Verordnungen, welche Wir durch das Knigl.
Staats= u. Regierungs-Blatt bekannt machen lassen, ist sich zu achten und die Gereral=
Direction Unserer Königl. Posten hat deshalb das Geeignete unverzüglich zu verfügen.
Stuttgart, den 2. Jun. 1814.