Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

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4) Abken, Schriften, Rechnungen ohne Werth) odei öhne bestimmten Werth, nd äuf 
die ndmliche Weise zu behandeln. Nur bei Angaben eines bestimmten Werths sind der- 
gleichen Paquete nach dem Geld-Tarif, wenn dieser die Gewichts, Taxe übersteigt, 
zu taxiren. 
e) Bei Postwagen-Versendungen unter ##, oder weniger als 1 fl. an Werth, findet 
eine Porto-Moderation dahin Statt) daß sedesmal die Differenz) welche sich nach der 
Gewichts- Taxe zwischen dem Betrage eines Pfunds und jener von zwei Pfunden er- 
giebt, abgezogen werde) und daß bei Briefen, worinn weniger als 1 fl. enthalten ist, 
nur die Hälfte des Porto, Betrags, welcher in dem Tarif für baare Geld= Sendun- 
gen bei der ersten Tax-Stufe festgesezt worden, zu entrichten ist. 
. 4. Unsfere allerhöchste Verordnung vom 20. Nov. 1872. Staaks= u. Regierunge= 
Blatt Nr. 51) welche die Bestimmungen zu Vorbeugung und Entdeckung der Post= De- 
fraudationen enthält, und worinn zugleich genau angegeben ist, welche Sachen für die 
Post, und welche für das schwere Fuhrwesen sich eignen, oder willkührlich auch außer der 
Post verführt werden können, und welche Sachen zum Yost-Transport gar nicht geeigne# 
#und, hat in Kraft zu verbleiben. Wir wollen jedoch gestatten) daß " 
s.5.alleGüterundEssectemdienachderbesqgtenallekhdchstenBekomm-Um20. 
Nov. 1812. nicht ausschließlich, ohne alle Rüksscht auf das Gewicht) wie z. B. gemünz“ 
tes oder ungemünztes Gold und Silber, Edelgesteine, Pretiosen, Bisouterie-Waaren= 
u. #. w. zum Post. Transport reservirt sind, von dem 1. Juli d. J. an) wenn sie im Ge- 
wichte mehr als 25 fl. haben) auch außer der Post spedirt werden können. Wodurch die. 
bisher bestandene Verordnung) daß diese Sachen erst dann vom Post-Transport ausge- 
nommen seyen, wenn sie über 60 Kl. im Gewicht haben, somit als ausser Wirkung geseze ist. 
6. So wie einer Seirs das Königl. Post-Institut für die guce Beförderung und 
sschere Bestellung der dem Postwagen zum Transport übergebenen Sendungen hafter, und- 
den vollen Ersaß des getreulich angegebenen Werths, im Fall durch die Schuld eines Kä- 
nigl. Post-Bediensteten, ein PostwagenStück in Verlust gerathen würde, leistet, so ist es 
anderer Seits erforderlich, daß die Aufgeber sich binnen einem Viertel-Jahre, vom Tage 
der Statt gehabten Aufgabe an) melden) und ihre Reclamationen anstellen. · 
. Jedermann, der bei den Expeditionen fahrender Posten, Packete mit Geld oder 
Sachen vom Werthe aufgiebt, ist verbindlich) Post., Scheine zu nehmen, widrigenfalls der- 
senige, welcher keinen Post-Schein gelößt hat, und im Falle eines entstehenden Verlustes 
sich damit nicht zu legitimiren im Stande ist, auch keinen Erfas ansprechen kann. 
Die für diese Scheine zu entrichtende Gebühr ist bei Packeten von einem Werch un- 
ter 50 fl. auf à kr.) bei Packeten von einem Werthe von 50 fl. und darüber ißt die Ge, 
bühr auf 4 kr. festgesezt. Auf den Post= Scheinen, die über Stücke ausgestellt werden, 
welche bei der Aufgabe frankirt worden sind, ist zugleich der Betrag des bezogenen Por- 
to anzumerken. 
z. Jeder Aufgeber hat den Innhalt und den Werth, der zur Post uͤbergebenen 
Postwagen-Stuͤcke, nach der bereits bestehenden Verordnung vom 9. Okt. 1811. Staats- 
und Regierungs-Blatt Nr. 51. getreulich anzugeben. 
Jeder Aufgeber, der den Innhalt und Werth einer Aufgabe in der Absicht falsch de-
	        
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