Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

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elarirt, um das karifinaͤßige Porto zu ersparen, ist um den hundertfachen Betrag des 
Porto, um welches das Königl. Post-Aerar benachtheilizet worden wäre, zu bestrafen. 
Akten, Rechnungen und andere dergleichen Papiere können auch ohne Werchs= An- 
gabe abgeschikt werden. Solche find sodann aber, nach der im F. 3. Ut. d. dieser gegen- 
wärtigen Verordnung gegebenen, hierauf Bezug habenden Bestimmung zu behandeln. 
. AllePostwagemAufgabenmüssenvondemVerse-werverh.iltnißm.ißiggutund 
festgepakt,nndbesonderoandenSchlüssenwohlgesiegelt,auchmitdeuclichekAdcesse 
PersehenscymWennSachenvonhöheremWerthe,als:SeidcniWaakemundGegmi 
stände,wclchedurchRässeodekReibungSchadenleidenkb-Inen,nichtinKisteagut 
gepackt,uiiddiesenochinStrohundWachskucheingewickeltzukPostaufzegebeawov 
den, und allenfalls durch die Packung auf dem Postwagen durch Reibung oder Naͤße be- 
schädigt werden; so kann deshalb der Versender auch keinen Schaden-Ersaz fordern. 
Waaren in Schachteln gepackt, wenn sie in das Ausland versendet werden, können nur 
auf efahr des Alfgebers angenommen werden. Gerid-Bersedungen von zoo bis 600 fl. 
können im mehrfachen Papier wohl eingepackt und gut verschnurt und gestegelt zur Be- 
förderung übergeben werden. 
Versendungen in Silbergeld von höherem Becrag müssen in Leinwand oder Wachs- 
tuch wohl eingemacht und an den Nähten gut gesiegelt, zur Post gegeben werden. Große 
mehr in das Gewicht fallende Geld= Sendungen mussen in Sacken) in verstegelten Kisten 
oder Jäßern gepackt und gus gereift, und wann sie weiter als 20 Neilen verschikr werden, 
in Stroh und grobe Leinwand emballirt, und an den Nähten gut versfegelt seyn. 
9. 10. Alle in das Ausland gehende große Postwagen, Stücke z. B. Verschläge, Bas- 
lots, Koffres 2c. müssen mit einem eigenen Frachtbrief versehen, und das Stäck selbst, wann 
es auch eine besondere Adresse hat, muß mit Buchstaben oder andern Zeichen nebst dem 
Wamen des Abgabs= Orts, z. B. Augsburg bezeichnet seyn. 
Bei Versendungen im Innland ist nur eine separirre Adresse erforderlich. 
In dem Frachtbriefe muß das Stück, außer dem Namen des Adressaten und dem 
Bestimmungs-Drt, nach seiner Aussenseite beschrieben, die Zeichen vorgemerkt und der 
Innhalt und Werth desselben so wie der Ort und die Zeit der Aufzabe angegeben und 
von dem Bersender unterschrieben seyn. 
Auch muß dem Frachtbriefe das Siegel beigedrukt werden, mit welchem das Seück 
selbst gessegelt ist. Der Frachtbrief oder die separirte Adresse ist bei allen größeren Stücken 
erforderlich, wenn diese auch schon mit einer besondern Anfhrift versehen seyn follcen, 
damic, wenn leztere zerrissen oder unlesbar würden, das Stück dadurch erkannt) und je- 
de mögliche Verwechslung verhütet werde. 
Die Frachtbriefe werden nur offen angenommen, dient aber ein Packet zugleich als 
Trachrbrief einer abgesonderten Aufgabe, so wird dasselbe besonders eingetragen, jedoch 
das Gewicht und der Werch desselben zum Gewicht und Werth der dazu gehörigen abge 
sonderren Aufgabe geschlagen und hiernach das tarifmäßige Porto bezogen. 
5 11 ie zur Post= Erpeditien einmal aufgegebenen Postwagen= Stücke dürfen zur 
Sicherheit des Versenders von dem Postdeamten nicht anders als gegen Zurüfstellung des 
Uufgabsscheins und gegen einen schriftlichen Ausweiß von der Hand) welche die Ap-reß
	        
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