oder den Frachtbrief geschrieben hat, und worin die Jurükgabe des Stüks verlangk, und
dem ein Abdruk des Pettschafts mit dem der Brief versehen ist, beigefügt seyn muß, zu-
rükgegeben werden, auch muß die Zurükgabe von der Person) an die sie geschehen ist, dem
Postamte bescheinigt werden.
. 12. Alle mit einzelnen Gold= Stücken, Banko-Zetteln und Coupons aufgegeben
werdende Briefe müssen, wie es die Postdienst-Instruction h. 10. Staats= u. Regierungs-
Blatt Nr. 3z. vom Jahre 1807. vorschreibt, dem Postamt von dem Aufgeber unversse-
gelt übergeben, der Innhalt in Gegenwart des Aufgebers vom Post- Beamten nachgezählt,
und hierauf sowohl mit dem Königl. Post= Signet als dem Signet des Aufgebers, sorg-
fáltig von innen und aussen gessegelt werden; der Postbeamte darf hiefür eine Gebühr
von 2 kr. von dem Aufgeber erheben.
k. 13. In Betreff der Beförderung der Briefe und Brief-Packete mit dem Post-
wagen, ist bereits in Unserer allerhöchsten Verordnung vom aten Jun. die Einführung
des neuen Brief-Post-Tarifs betreffend, K. V'. die Bestimmung ertheilt worden.
9. 14. Die Postwagen-Versendungen im Innern Unseres Königreichs, können nach
Willkühr des Aufgebers, entweder gleich bei der Aufgabe bezahlt und somit gunz Francoy
oder unfrankirt und unbezahlt abgeschikt werden.
Eben so können die Postwagen, Versendungen aus Württemberg nach Baiern und
aus Baiern nach Würktemberg) zu Folge einer mit der Krone Baiern getroffenen Ueber-
einkunft, bis an ihren Bestimmungs= Ort gleich bei der Aufgabe frankict ader Franco
Grenze, oder auch ganz unfrankirt dahin aufgegeben werden.
In dem Falle, daß die nach Baiern abgeschikt werdenden Postwagen= Stücke ganz
frankirt werden, so hat der Versender, außer dem Königl. Württembergischen Porco bis
auf die erste Königl. Baiernsche Grenz= Station, auch noch das betreffende Königl. Baiern=
sche Porto, nach Maasgabe der Königl. Baiernschen Tarife, die bei den Königl. Postäm-
tern vor dem Bureau ausgehángt werden müssen, gleich bei der Aufgabe zu entrichten;
wo sodann auch auf der Adresse und dem Frachtbriefe derlei ganz frankirter Versendungen
der Beisaß: „Sanz Franco“ gemacht seyn muß. Wird das Stück nur bis an die
Grenze frankirt, so muß der Beisaß: „Franco Grenze“ gemacht werden.
Postwagen= Stücke, die über das Königreich Baiern verschickt werden, somic nur
durch Baiern transttiren, können gleichfalls sowohl bis an die Grenze, oder durch ganz
Baiern bei der Aufgabe bei den Königl. Württembergischen Postämtern frankirt oder auch
sganz unfrankirt abgeschickt werden, mit Ausnahme der nach Italien verschickt werden-
den Postwagen= Seücke, welche bei der Aufgabe bis an die italienische Grenze frankirt
werden müssen.
Die in das übrige Ausland verschike werdende Postwagen-Aufgaben können nur un-
frankirt oder Franco bis auf die erste ausländische Post= Station aufgegeben werden.
. 15. Für die aus dem Ausland ankommenden Postwagen-Stücke ist, ausser dem
innländischen Porto auch das darauf haftende ausländische Porto oder UAuslage bei der
Abgabe zu entrichten.
9. 16. Doa ssch öfters der Fall ereignet, daß der Aufgeber von Postwagen= Stücken
bei der Aufgabe, füc die für ein solches Stück gehabte oder darauf haftende Auslage) die