Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

Verguͤtung vom Postamt zu erhalten, und solche dem Adressaten in Anrechnung zu brin- 
en wuͤnscht, wie solches besonders bei Kaufleuten und Fuhrleuten haufig, hinsichtlich der 
Fat und des Jolls rc. vorkommt; so ist den Kdnigl. Postämtern gestattet, daß von 
solchen Postwagen, Stücken die eigentlichen Auslagen für Fracht) Zoll 2c. den bekannten 
und verläßigen Versendern, jedoch nur gegen Schein ersezt, keineswegs aber der Werth 
der ganzen Aufgabe respective vergütet oder vorgeschossen werde. 
#. 17. Die auf einem Postamt angekommenen Postwagen= Stücke sind ohne Ver- 
zug an die Adressaten durch den Packer, oder durch andere sichere und vertraute Perfo- 
nen, auf Verantwortlichkeit des Postbeamten, beliefern zu lassen) zuvor aber in ein ei- 
genes amtliches Buch einzutragen) worinn die Empfänger die richtige Belieferung zu be- 
scheinigen haben. In diesem amtlichen Empfangs= Bescheinigungs-Buch ist bei sedem 
Stücke der Porto-Betrag) so wie der allenfallsige Auslage" und Joll-Berrag und Belie- 
ferungs-Gebühr, besonders anzumerken, und sodann der Gesamt,Betrag auszusehen: z. B. 
orto — — — 
Auslage — — — 
Zoll — 
Belieferungs, Gebühr — 
4. 18. Als Austrags, oder Belieferungs-Gebühr haben die Empfänger den Packern, 
oder densenigen Postbeamten) welchen die Belieferungs-Gebühr als Dienst. Emolumente 
verwilligt ist, von allen Postwagen= Stücken, ohne Unterschied des Inhalts, solcher mag 
in Geld) in Valor, oder nicht Valor bestehen, die nicht uber 25 fl. im Gewicht haben 
zwei Kreuzer, dagegen von Postwagen= Stücken, die über 25 Kk. im Gewiche haben, oh- 
nee Unterschied des Innhalts, solcher mag in Geld) in Valor, oder niche Valor bestehen, 
vier Kreuzer zu bezahlen. 
Von allen Postwagen= Stücken, die nicht in loco des Postamts an die Udressaten 
beliefert oder daselbst von den dahin iustradirten Boten abgeholt werden, ist der Bezug 
einer Belieferungs-Gebühr aufs Ernstlichtte und bei Strafe von 0 fl. für den ersten er- 
weislichen Fall verboten. 
5. 10. Da mit den Postwägen auch Reisende) mit ihrem bei sich führenden Ge- 
päcke, gut, bequem und schnell befördert werden können ; so steht es Jedermann frei, ssch 
dieser Gelegenheit zu bedienen. 
Der Passagier, welcher mit dem Postwagen zu reisen gedenkt, hat sich vor der Ab- 
fahrt des Postwagens bei Zeiten bei der Postwagen= Expedition zu melden, und sich da- 
selost, unter Angabe seines Gepäcks und der Derlaracion des Junhalcs und Werths des- 
selben, einschreiben zu lassen, und die Fahrt= Gebühr zu bezahlen. " " 
Die Erpedition fahrender Posten hat sodann dem Passagier ein Billet auszustellen, 
in welchem die Zeit der Abfahrt, die Nummer des Plahes, der Betrag der bezahlten 
Passagier-Tare Und des bezahlten Porto für das llebergewicht des Passagier: Groiks, 
so wie des bezahlten Conducteur-Trinkgelds aufgefuhrt ist, zur Legitimation des Passa- 
giers zuzustellen.
	        
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