Nro. 34. 1814. 283
Königlich Württembergisches
Staats= Sund Regierungs-Blakt.
Samstag, 3o. Jul.
Decret des Königl. Staats-Ministeriums, die beltung des Reoistons Eides betr.
d. d. a7. Jul. 14614.
Da Se. Königl. Mas. zu verordnen geruht haben, daß bei Anwendung des Rechts-
Mitcels der Reviston der in dem Württembergischen Land-Recht F. I. Tu. 78. vorgeschrie-
bene Reoissons-Eid nur von dem Revidemischen Theile selbst, oder in dessen Seele von
dem hiezu bevollmächtigten Anwalte, und nicht mehr, wie es der bisherige Gerichtsbrauch
eingeführt hatte, zugleich auch von gedachtem Anwalte in seine eigene Seele abgelegt
werden soll; so wird solches hiedurch zur Nachricht und Nachachtung bekannt gemacht.
Decrer. Stuttgart, im Königl. Staats-Ministerio den a7. Jul. 1814.
Ad Mand. Sacr. Reg. Maj.
General-Pardon.
Se. Königl. Majestäát haben durch allerhöchste Ordre vom 23. Jul. für alle bis
zu diesem Tage aus dem Königl. Militair-Dienste Desertirten, die der Königl. Garden
ausgenommen, einen bis zum ersten December dieses Jahrs dauernden
General-Pardon
allergnddigst zu bewillig en geruht; dergestalt, daß diejenigen, welche inner dieses Zeit-
raums sich stellen, von aller Serafe befreit, und ihnen wegen ihrer begangenen Desertion
kein Vorwurf gemacht, sondern dieselbe so angelehen werden sollen, als ob sie ihre Fahnen
niemals verlassen hätten. .
WelchaciekboteneallerhöchsteGnadehiemitdssentlichbekanntgemachtswird.Stutt-
gart, den 24. Jul. 1814. Auf allerhoͤchsten Befehl.
Koͤnigl. Kriegs-Departement. v. Phull.
Betreffend den Termin zu den Prüfunge der Gupplikanten um Erlaubniß zum Studiren der
echte, der Ar#meiwissenschaft 2c.
Da die Mnordnung getroffen worden ist, doß die zweite (vor dem Herbst zu halcende)