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Königlich: Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blakt.
Samstag, 27. Aug.
Die Aufnahme der 35glinge in das Kdnigl. Cadetten- Institut zu Stuttgart betr.
Nach den bestehenden allerhöchsten Königlichen Verordnungen soll die Aufnahme d.
Zöglinge in das Kdnigliche Cadetten-Institut zu Stuttgart nicht früher als nach zuru?d
gelegtem 13ten Jahre geschehen.
Um nun mit der fernern Ausbildung derselben zu ihrer künftigen Bestimmung nach
einem vorgesezten Lehrplan verfahren zu können, ist es unumgänglich nothwendig, daß
diesenigen jungen Leute, welche in das Königl. Cadetten-Institut eintreren sollen, folgen-
de Workenntnisse besizen:
1) Deutsche Sprache: Richtig lesen und schreiben, die Haupcregeln der Sprache
und eine deutliche Handschrift.
2) Lateinische Sprache: Fertigkeit im Decrliniren und EConjugiren, auch einen
leichten Schriftsteller zu verstehen.
13) Französtsche Sprache. Deutlich lesen, die reguléren Jeitwörter fertig conju-
giren) und Anwendung der allgemeinen Regeln auf die Substantiva.
4) Arithmetik. Fertigkeit in den 4 Rechnungs= Arten, sowohl in den gemeinen
als Decimal, Brüchen, und die einfache und zusammengesezte Regel de Tri.
5) Die lgemeinen Begriffe aus der mathematischen, physikalischen und politischen
eographie.
6) Religion. Die wichtigste Geschichte des alten Testaments, oder die fruͤhere Of-
fenbarung, die Geschichte Jesu nach ihren Haupt--Momenten, so wie eine historische Kennt-
niß der Grundwahrheiten der christlichen Religion.
7) Im Frei-Handzeichnen muß ein guter Grund gelegt seyn.
Dieses wird nun mit dem Beifaz zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Ek-G
tern oder Verwandte solcher jungen Leute sich hienach zu achten! auch zugleich mit der
Bittschrift um deren Aufnahme in das Caderten= Insticut ein Zeugniß einzusenden haben,